OGH 6Ob85/01w; 6Ob305/01y; 6Ob231/02t; 1Ob227/03v; 6Ob61/04w; 6Ob166/05p; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 6Ob78/06y; 3Ob169/07k; 6Ob49/07k; 6Ob50/07g; 6Ob136/09g; 1Ob214/09s; 3Ob177/10s; 6Ob158/11w; 3Ob166/11z; 8ObS2/13x; 8ObS3/13v; 8ObS8/13d; 6Ob210/14x; 6Ob228/17y; 6Ob71/18m; 7Ob159/20p; 1Ob14/21x; 6Ob100/22g; 6Ob67/23f (RS0115134)

OGH6Ob85/01w; 6Ob305/01y; 6Ob231/02t; 1Ob227/03v; 6Ob61/04w; 6Ob166/05p; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 6Ob78/06y; 3Ob169/07k; 6Ob49/07k; 6Ob50/07g; 6Ob136/09g; 1Ob214/09s; 3Ob177/10s; 6Ob158/11w; 3Ob166/11z; 8ObS2/13x; 8ObS3/13v; 8ObS8/13d; 6Ob210/14x; 6Ob228/17y; 6Ob71/18m; 7Ob159/20p; 1Ob14/21x; 6Ob100/22g; 6Ob67/23f25.9.2023

Rechtssatz

Vor Errichtung der Privatstiftung ist der Stifter bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei. Nach Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger ist diese vom Stifter allerdings vollständig getrennt. Er ist nicht Mitglied der Stiftung oder Eigentümer des Stiftungsvermögens. Durch die Errichtung der Stiftung hat der Stifter den Zugriff auf das Vermögen verloren. Er kann in das Stiftungsgeschehen grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten können sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. Das Gesetz sieht keine Kontrollrechte des Stifters vor.

Normen

PSG §3
PSG §9
PSG §33
PSG §34

6 Ob 85/01wOGH16.05.2001

Veröff: SZ 74/92

6 Ob 305/01yOGH31.01.2002

Beisatz: Einem Mitstifter, dessen Abberufungsbefugnis sich auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt und der nicht Mitglied eines Stiftungsorgans ist, steht nur die Möglichkeit offen, die amtswegige Abberufung durch das Gericht anzuregen. Er macht damit aber nicht eigene Rechte auf Abberufung geltend, sodass er durch die Entscheidung des Gerichts auch nicht in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt wird. (T1)

6 Ob 231/02tOGH10.10.2002

Vgl

1 Ob 227/03vOGH14.10.2003
6 Ob 61/04wOGH27.05.2004
6 Ob 166/05pOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Mehrere Mitstifter trifft grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall - sofern sich die Mitstifter dieses Recht vorbehalten haben - auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann. Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten. (T2)<br/>Veröff: SZ 2006/34

3 Ob 217/05sOGH26.04.2006

Auch; nur: Einflussmöglichkeiten können sich aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. (T3)<br/>Beisatz: Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf oder die Änderung -ausschließlich durch einen entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 9 Abs 2 Z 8 iVm § 10 Abs 2 PSG) - vorbehielt. Ohne entsprechende Vorbehalte hat sich der Stifter seines Änderungsrechtes beziehungsweise Widerrufsrechts endgültig begeben. (T4)<br/>Beisatz: Auf die Frage, ob sich der Stifter mit der Ausübung seines Änderungsrechts noch nachträglich ein Widerrufsrecht verschaffen kann, wurde hier nicht eingegangen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2006/66

3 Ob 16/06hOGH26.04.2006

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 78/06yOGH24.05.2006

nur: Er ist nicht Mitglied der Stiftung oder Eigentümer des Stiftungsvermögens. (T6)<br/>Beisatz: Der Stifter ist auch nicht Beteiligter oder Teilhaber des Stiftungsvermögens. (T7)

3 Ob 169/07kOGH16.08.2007
6 Ob 49/07kOGH13.03.2008

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Behält sich der Stifter das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung vor, so können sich daraus Einflussmöglichkeiten des Stifters auf das Stiftungsgeschehen ergeben, sodass das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht ist (vgl 6 Ob 61/04w mwN). (T8)<br/>Beisatz: Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor (§ 3 Abs 2 PSG). Die gesetzlich vorgesehene gemeinsame Ausübung ist daher dispositiv (6 Ob 61/04w). (T9)<br/>Beisatz: Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, gehen nicht auf die Rechtsnachfolger über (§ 3 Abs 3 PSG). (T10)<br/> Veröff: SZ 2008/34

6 Ob 50/07gOGH13.03.2008

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

6 Ob 136/09gOGH18.09.2009

Auch; Beis wie T9 nur: Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor (§ 3 Abs 2 PSG). (T11)<br/>Beisatz: Bei Stiftermehrheit führt der Wegfall eines Stifters bei Fehlen einer abweichenden Regelung in der Stiftungsurkunde zum Erlöschen des Widerrufsrechts. (T12)<br/>Veröff: SZ 2009/122

1 Ob 214/09sOGH10.08.2010

Beisatz: Hier keine Indizien, dass die Grenzen der Änderungsmöglichkeit nach § 33 PSG berührt worden wären. (T13)<br/>Beisatz: Eine allfällige Begünstigtenstellung des Stifters beschränkt nicht den Vorbehalt des Änderungsrechts nach § 33 PSG zumindest im hier gegebenen Zusammenhang mit der Festlegung einer Vergütung Dritter. (T14)

3 Ob 177/10sOGH14.07.2011

Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/90

6 Ob 158/11wOGH14.09.2011

Vgl

3 Ob 166/11zOGH12.10.2011

Vgl auch; Beis wie T11

8 ObS 2/13xOGH29.04.2013

Auch

8 ObS 3/13vOGH29.04.2013

Auch

8 ObS 8/13dOGH17.12.2013

Auch; nur: Nach Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger ist diese vom Stifter allerdings vollständig getrennt. (T15)

6 Ob 210/14xOGH15.12.2014

Auch; Beisatz: Die Möglichkeit des Vorbehalts einer Änderung der Stiftungsurkunde stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Stiftung auf Grundlage der Stiftungserklärung zum vom Stifter losgelösten Rechtsträger wird. Diese ausnahmsweise Berücksichtigung des Stifterwillens nach dem Entstehen der Privatstiftung setzt einen entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungserklärung voraus. Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist jede Änderung der Stiftungserklärung zulässig. Ist in der Stiftungserklärung hingegen kein Änderungsrecht vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden. (T16)<br/>Beisatz: Es ist zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts zu unterscheiden. Eine – einer nachträglichen Änderung nicht zugängliche – inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung. Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Frage, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts. (T17)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der in der Literatur vertretenen Meinungen, ob eine Aufhebung von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters, die er sich selbst auferlegt hat, möglich ist. (T18)<br/>

6 Ob 228/17yOGH26.04.2018

Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Der Vorbehalt eines Änderungsrechts führt nicht dazu, dass das Vermögen der Privatstiftung dem Stifter „zuzurechnen“ und als dessen Eigentum anzusehen wäre. (T19)<br/>Beisatz: Eine einmal erfolgte Einschränkung des Änderungsrechts kann nachträglich nicht zurückgenommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits in der Stiftungserklärung enthalten war oder erst nachträglich vorgenommen wurde. (T20)

6 Ob 71/18mOGH24.05.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T16; Beisatz: Die Unzulässigkeit der nachträglichen Einführung eines Änderungsrechts kann nicht dadurch umgangen werden, dass das Änderungsrecht eines Stifters in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts eines anderen Stifters eingeführt werde. Auch damit würden unzulässigerweise die Änderungsmöglichkeiten gegenüber den bislang vorgesehenen Möglichkeiten inhaltlich erweitert. (T21)

7 Ob 159/20pOGH02.11.2020

Beis wie T8

1 Ob 14/21xOGH02.03.2021

Vgl

6 Ob 100/22gOGH29.08.2022

Auch; Beis wie T20 nur: Eine einmal erfolgte Einschränkung des Änderungsrechts kann nachträglich nicht zurückgenommen werden. (T22)

6 Ob 67/23fOGH25.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00085_01W0000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)