OGH 8Ob275/00z; 8Ob103/03k; 8Ob43/07t; 8Ob136/12a; 8Ob104/23m (RS0114731)

OGH8Ob275/00z; 8Ob103/03k; 8Ob43/07t; 8Ob136/12a; 8Ob104/23m17.11.2023

Rechtssatz

Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 1 KO, die er zu bescheinigen hat. Solange regelmäßig Zahlungen eingehen, trifft den Gläubiger keine Nachforschungspflicht.

Ob den Schuldner an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft hat das Gericht von Amts wegen zu erheben.

Normen

KO §210 Abs1 Z1
KO §211 Abs1
IO §210 Abs1 Z2

8 Ob 275/00zOGH15.02.2001
8 Ob 103/03kOGH27.05.2004

nur: Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 1 KO, die er zu bescheinigen hat. (T1)

8 Ob 43/07tOGH21.05.2007

Auch; Beisatz: Auf die Art der Schuld kommt es nicht an; es reicht auch leichte Fahrlässigkeit. (T2)

8 Ob 136/12aOGH24.01.2013

Auch; Beisatz: Wird der Antrag auf eine Obliegenheitsverletzung gestützt, so hat der Antragsteller im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens zunächst die Voraussetzungen des § 211 Abs 1 Z 2 KO glaubhaft zu machen. Er hat daher das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung und die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu bescheinigen. Ist dem Antragsteller die erste Glaubhaftmachung gelungen, so hat das Gericht weitere Erhebungen von Amts wegen zu führen (§ 254 Abs 5 IO). Erst wenn eine Obliegenheitsverletzung feststeht, ist das Verfahren einzustellen. (T3)

8 Ob 104/23mOGH17.11.2023

vgl; Beisatz: Nach § 254 Abs 5 IO hat das Gericht von Amts wegen zu erheben, ob den Schuldner ein Verschulden trifft. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Obliegenheitsverletzung gemäß § 210 Abs 1 Z 2 IO. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20010215_OGH0002_0080OB00275_00Z0000_002