OGH 4Ob280/00f; 6Ob71/01m; 7Ob156/01v; 5Ob3/02f; 10Ob237/02d; 3Ob72/04s; 6Ob294/05m; 2Ob265/06v; 4Ob56/07z; 7Ob95/11p; 7Ob151/12z; 8Ob14/13m; 3Ob213/14s; 6Ob183/15b; 8Ob58/16m; 1Ob143/16k; 1Ob158/16s; 8Ob140/17x; 6Ob87/18i; 4Ob120/18b; 3Ob62/18s; 6Ob215/18p; 7Ob179/19b; 5Ob47/20b; 3Ob77/20z; 2Ob155/22s; 4Ob164/22d; 2Ob24/23b; 2Ob223/23t (RS0114360)

OGH4Ob280/00f; 6Ob71/01m; 7Ob156/01v; 5Ob3/02f; 10Ob237/02d; 3Ob72/04s; 6Ob294/05m; 2Ob265/06v; 4Ob56/07z; 7Ob95/11p; 7Ob151/12z; 8Ob14/13m; 3Ob213/14s; 6Ob183/15b; 8Ob58/16m; 1Ob143/16k; 1Ob158/16s; 8Ob140/17x; 6Ob87/18i; 4Ob120/18b; 3Ob62/18s; 6Ob215/18p; 7Ob179/19b; 5Ob47/20b; 3Ob77/20z; 2Ob155/22s; 4Ob164/22d; 2Ob24/23b; 2Ob223/23t14.12.2023

Rechtssatz

Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist.

Normen

ABGB §1295 IId2

4 Ob 280/00fOGH14.11.2000
6 Ob 71/01mOGH26.04.2001
7 Ob 156/01vOGH11.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. (T1)

5 Ob 3/02fOGH29.01.2002

Vgl; Beisatz: Bodenvertiefungen in der Nähe eines Kinderspielplatzes können auch dann eine besondere Sicherungsmaßnahmen erfordernde Gefahr signalisieren, wenn sie erkennbar sind. (T2)

10 Ob 237/02dOGH18.05.2004

Auch; Beis ählich T1

3 Ob 72/04sOGH26.05.2004

Beis wie T1

6 Ob 294/05mOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T3)

2 Ob 265/06vOGH18.01.2007

Auch; Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T4)

4 Ob 56/07zOGH23.04.2007

Beisatz: Hier: Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T5)

7 Ob 95/11pOGH06.07.2011
7 Ob 151/12zOGH26.09.2012

Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T6)

8 Ob 14/13mOGH27.06.2013
3 Ob 213/14sOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T1

6 Ob 183/15bOGH14.01.2016

Beisatz: Wird demgegenüber dem Sportler vom Veranstalter eine gewisse Gefahrlosigkeit der Sportausübung signalisiert und ist dem unerfahrenen Sportler „überhaupt nicht erkennbar“, dass die konkrete Situation relativ schwierig und damit gefährlich ist, so scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Unfall auf einer Sprungschanze in einem „Snowpark“. (T8)

8 Ob 58/16mOGH28.06.2016

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Umgelegte Parkplatzsperre. (T9)

1 Ob 143/16kOGH30.08.2016

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. (T10)

1 Ob 158/16sOGH27.09.2016
8 Ob 140/17xOGH29.11.2017

Beis wie T1

6 Ob 87/18iOGH24.05.2018

Vgl; Beis wie T7

4 Ob 120/18bOGH17.07.2018

Beisatz: Diese Rechtsprechung betrifft Konstellationen, in denen die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt. (T11)

3 Ob 62/18sOGH14.08.2018
6 Ob 215/18pOGH23.05.2019

Beis wie T11

7 Ob 179/19bOGH16.12.2019

Beis wie T11; Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T12)

5 Ob 47/20bOGH08.04.2020

Beisatz: Hier: Hotelbett auf Podest, Haftung verneint. (T13)

3 Ob 77/20zOGH20.08.2020

Beis wie T1; Beis wie T11

2 Ob 155/22sOGH27.09.2022

Beisatz: Keine augenfällige Gefahrensituation bei einem schräg außerhalb der Einfassung liegenden, teils von Sträuchern umgebenen Lichtschachtgitter. (T14)

4 Ob 164/22dOGH18.10.2022

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Liftstütze auf ausreichend breiter nicht sehr steiler Piste. (T15)

2 Ob 24/23bOGH21.03.2023

Beisatz wie T11: Hier: Verletzung durch Schrankenbaum bei Durchschreiten einer geöffneten Schrankenanlage. (T16)

2 Ob 223/23tOGH14.12.2023

Beisatz: Hier: Stolpern über eine neben einem asphaltierten Weg gespannte Kette, die Passanten vom Betreten des dahinter befindlichen Wiesenbereichs abhalten sollte. (T17)

Dokumentnummer

JJR_20001114_OGH0002_0040OB00280_00F0000_001