OGH 13Os123/00; 15Os30/06k; 15Os111/06x; 13Os128/06g; 13Os83/08t; 14Os33/20i; 14Os135/20i; 12Os151/21d; 12Os46/23s (RS0114319)

OGH13Os123/00; 15Os30/06k; 15Os111/06x; 13Os128/06g; 13Os83/08t; 14Os33/20i; 14Os135/20i; 12Os151/21d; 12Os46/23s23.11.2023

Rechtssatz

Gattungsbegriffe (hier: "Softgun-Pistole") genügen als Feststellungsgrundlage für Rechts- und Subsumtionsrüge nur, wenn sie die subsumtionsrelevanten (entscheidenden) Tatsachen im Wahrspruch zum Ausdruck bringen. Allfällige, auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhende Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Z 6).

Normen

StPO §345 Abs1 Z6
StPO §345 Abs1 Z12

13 Os 123/00OGH08.11.2000
15 Os 30/06kOGH18.05.2006

Ähnlich; Beisatz: Behauptete Feststellungsmängel - hier in Richtung eines die Tat nach § 76 StGB privilegierenden Sachverhaltes - , die im schöffengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge sind, können im Geschworenenverfahren nicht aus Z 11 oder 12, sondern nur im Wege der Z 6 oder Z 9 geltend gemacht werden (WK-StPO § 281 Rz 614). (T1)

15 Os 111/06xOGH12.12.2006

Vgl; Beisatz: Der in den Fragen gebrauchte Begriff „Faustfeuerwaffe" weist nach allgemeinem Sprachgebrauch einen - die Subsumtion (§ 143 2. Fall StGB) tragenden - Tatsachengehalt auf. (T2)

13 Os 128/06gOGH24.01.2007

Auch; nur: Allfällige, auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhende Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Z 6). (T3); Beisatz: Wie mit der Rüge der Unterlassung von Eventual- oder uneigentlichen Zusatzfragen (§ 314 Abs 1 erster und dritter Fall sowie Abs 2, § 316 StPO) wird auch mit der Forderung nach einer eigentlichen Zusatzfrage (§ 313 StPO) ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T4)

13 Os 83/08tEGMR27.08.2008

Auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616). (T5)

14 Os 33/20iOGH21.07.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Zum Begriff „Verbindung“ in § 246 Abs 2 StGB. (T6)

14 Os 135/20iOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

12 Os 151/21dOGH24.02.2022

Vgl; Beis wie T6

12 Os 46/23sOGH23.11.2023

vgl; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_20001108_OGH0002_0130OS00123_0000000_001