14 Os 116/05y | OGH | 22.11.2005 |
Auch; Beisatz: Die rechtsirrige Aufnahme des § 259 Z 3 StPO in den Urteilssatz bewirkt keine Nichtigkeit des Urteils. Das FinStrG kennt ohnehin keine andere Art des Freispruchs durch die Gerichte als § 214 FinStrG, sodass nach Maßgabe des Gesetzeswortlautes jeder Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens als ein solcher nach § 214 FinStrG aufzufassen und eine planwidrige Lücke des die Vorschrift des § 281 StPO ergänzenden § 218 FinStrG, welche zu gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung berechtigen würde, nicht auszumachen ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20001108_OGH0002_0130OS00072_0000000_002