OGH 16Ok6/00; 16Ok11/02; 16Ok11/03; 16Ok43/05; 4Ob23/08y; 16Ok1/12; 16Ok9/15g; 16Ok6/22a (RS0114137)

OGH16Ok6/00; 16Ok11/02; 16Ok11/03; 16Ok43/05; 4Ob23/08y; 16Ok1/12; 16Ok9/15g; 16Ok6/22a25.5.2023

Rechtssatz

Die Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht schon an sich als missbräuchlich anzusehen. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da der Wettbewerb jedoch schon wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt geschwächt ist, ist das den Markt kontrollierende Unternehmen im besonderen Maße gehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen. Art 82 EG verbietet deshalb ebenso wie § 35 KartG einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, indem sie zu anderen Mitteln als jenen des Leistungswettbewerbs greift. Der klassische Fall des missbräuchlichen Wettbewerbs ist die gezielte Kampfpreisunterbietung ("predatory pricing") mit dem Ziel der Verdrängung von Konkurrenten.

Lebensmitteleinzelhandel

 

Normen

EG Amsterdam Art82
EGV Maastricht Art86
KartG 1988 §35
KartG 2005 §5

16 Ok 6/00OGH09.10.2000

Veröff: SZ 73/153

16 Ok 11/02OGH16.12.2002

Auch

16 Ok 11/03OGH17.11.2003

Vgl

16 Ok 43/05OGH17.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T1)

4 Ob 23/08yOGH08.04.2008

nur: Die Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht schon an sich als missbräuchlich anzusehen. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da der Wettbewerb jedoch schon wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt geschwächt ist, ist das den Markt kontrollierende Unternehmen im besonderen Maße gehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen. Art 82 EG verbietet deshalb ebenso wie § 35 KartG einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, indem sie zu anderen Mitteln als jenen des Leistungswettbewerbs greift. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 5 KartG 2005. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/44

16 Ok 1/12OGH11.10.2012

Vgl; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Verweigerung einer Geschäftsbeziehung. (T5)

16 Ok 9/15gOGH08.10.2015

Auch

16 Ok 6/22aOGH25.05.2023

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20001009_OGH0002_0160OK00006_0000000_004

Stichworte