OGH 1Ob223/99x; 5Ob107/08h; 4Ob167/11d; 8Ob43/12z; 2Ob22/16y; 4Ob21/21y; 4Ob210/22v (RS0112467)

OGH1Ob223/99x; 5Ob107/08h; 4Ob167/11d; 8Ob43/12z; 2Ob22/16y; 4Ob21/21y; 4Ob210/22v28.2.2023

Rechtssatz

Primär maßgebend für die Modalität der Untersuchung sind die Vereinbarungen der Parteien. Fehlen solche, kann sich die erforderliche Art und Weise der Untersuchung vor allem auch aus Handelsbräuchen und Gepflogenheiten ergeben. Wenngleich kostspielige und aufwendige Untersuchungen unzumutbar sind, hat der Käufer gegebenenfalls (hier: Ankauf einer großen Menge von Schuhen) Sachverständige im weitesten Sinn (hier: im Verkehr mit Schuhen bewanderte Fachleute) einzuschalten, um seiner Untersuchungspflicht gerecht zu werden.

Normen

UGB §377 B
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art38

1 Ob 223/99xOGH27.08.1999
5 Ob 107/08hOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Die Untersuchungsanforderungen des Käufers hängen wesentlich von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, Auffälligkeiten der Ware, etc ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls. (T1)

4 Ob 167/11dOGH27.03.2012

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 43/12zOGH28.06.2012

Auch; Auch Beis wie T1

2 Ob 22/16yOGH25.02.2016

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Untersuchungspflicht bei Unvollständigkeit erforderlicher Papiere für gebrauchten Hubschrauber samt gebrauchtem Ersatzteil. (T2)<br/>

4 Ob 21/21yOGH23.02.2021

Beis wie T1; Beisatz: Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Nichtfachmann ist im Allgemeinen dessen Inbetriebnahme zu verlangen. (T3)

4 Ob 210/22vOGH28.02.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990827_OGH0002_0010OB00223_99X0000_002