OGH 10ObS82/99b; 10ObS165/10b; 10ObS17/15w; 10ObS55/23w (RS0112044)

OGH10ObS82/99b; 10ObS165/10b; 10ObS17/15w; 10ObS55/23w22.6.2023

Rechtssatz

Im Rahmen seiner sukzessiven Zuständigkeit kann das Gericht den mit der Klagserhebung außer Kraft getretenen Bescheid weder "abändern" noch "bestätigen" oder "aufheben", wie das einem Rechtsmittelverfahren entsprechen würde; es kann auch dem Entscheidungsträger keine Aufträge in bezug auf die weitere Verfahrensführung erteilen. Vielmehr geht die volle Verfahrens- und Entscheidungskompetenz auf das Gericht über.

Normen

ASGG §65 Abs1 Z1
ASGG §67

10 ObS 82/99bOGH04.05.1999
10 ObS 165/10bOGH12.04.2011

Auch

10 ObS 17/15wOGH28.04.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/43

10 ObS 55/23wOGH22.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19990504_OGH0002_010OBS00082_99B0000_003