OGH 2Ob72/99y; 6Ob114/99b; 3Ob194/00a; 7Ob124/01p; 8Ob54/03d; 1Ob112/04h; 7Ob118/07i; 9Ob19/08x; 10Ob55/09z; 2Ob211/11k; 8Ob30/16v; 2Ob235/16x; 1Ob231/17b; 3Ob109/20f; 4Ob191/20x; 9Ob48/22g; 2Ob165/22m; 2Ob10/23v (RS0111899)

OGH2Ob72/99y; 6Ob114/99b; 3Ob194/00a; 7Ob124/01p; 8Ob54/03d; 1Ob112/04h; 7Ob118/07i; 9Ob19/08x; 10Ob55/09z; 2Ob211/11k; 8Ob30/16v; 2Ob235/16x; 1Ob231/17b; 3Ob109/20f; 4Ob191/20x; 9Ob48/22g; 2Ob165/22m; 2Ob10/23v21.2.2023

Rechtssatz

Unterhaltsbeiträge die im Ausland lebenden Kindern zufließen, müssen einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen. Andererseits sollen aber die unterhaltsberechtigten Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Verpflichteten teilnehmen.

Normen

ABGB §140 Aa

2 Ob 72/99yOGH25.03.1999
6 Ob 114/99bOGH24.06.1999

Beisatz: Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem (verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. Das thailändische Recht steht dieser Bemessungsmethode nicht entgegen. (T1)

3 Ob 194/00aOGH26.02.2001

Beis wie T1 nur: Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen. (T2); Beisatz: Berücksichtigt man den Zweck des Geldunterhalts, nämlich dem Berechtigten die Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhalts zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwands in natura zu sichern, dann wird es zu einem Mischunterhalt erst dann zu kommen haben, wenn sich der Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten außerhalb Österreichs einigermaßen gefestigt hat. (T3); Beisatz: Hier: Fortwährender Aufenthalt über ein Jahr. (T4)

7 Ob 124/01pOGH13.06.2001

Ähnlich

8 Ob 54/03dOGH26.02.2004

Beis wie T1 nur: Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem (verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. (T5); Beisatz: Unterhalt für in Tschechien lebenden Minderjährigen. (T6)

1 Ob 112/04hOGH22.02.2005

Beis wie T2; Beisatz: Es ist jener Unterhaltsbetrag zu ermitteln, der den Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn aber auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt und zugleich dessen Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt. (T7); Beisatz: Hier: Polen. (T8); Beisatz: Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltsberechtigten angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls. (T9)

7 Ob 118/07iOGH26.09.2007

Beis wie T9

9 Ob 19/08xOGH08.10.2008

Beisatz: Hier: Russische Föderation. (T10)

10 Ob 55/09zOGH20.10.2009

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

2 Ob 211/11kOGH11.10.2012

Auch Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Bemessung dieses „Mischunterhalts“ sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen. (T11);<br/>Beisatz: Die Beurteilung, wie und in welchem Ausmaß der Minderjährige an den besseren Lebensverhältnissen seiner Eltern teilhaben soll, steht im pflichtgebundenen Ermessen der Vorinstanzen, ein konkretes Berechnungssystem ist dafür nicht vorgesehen. (T12)

8 Ob 30/16vOGH30.05.2017

Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Nichts anderes kann umgekehrt gelten, wenn die Kinder in Österreich leben und es das Wohnsitzland des Unterhaltsverpflichteten ist, in dem ein höheres Einkommens- und Preisniveau herrscht. (T13)<br/>Beisatz: Eine sehr hohe Kaufkraftdifferenz kann - auch schon vor Erreichen der Grenze der Überalimentation - nach der Prozentmethode einen Unterhaltsbeitrag ergeben, der die individuellen Lebensverhältnisse des Verpflichteten im Wohnsitzland übersteigt. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Die Unterhaltsverpflichtete lebt in Dänemark. Die festgestellte Kaufkraftdifferenz von rund 30–35 % rechtfertigt im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Bildung eines den beiderseitigen Verhältnissen adäquaten Mischunterhalts, der durch prozentuelle Reduktion der Bemessungsgrundlage zu bilden ist. (T15)

2 Ob 235/16xOGH28.11.2017

Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T12

1 Ob 231/17bOGH30.01.2018
3 Ob 109/20fOGH18.08.2020

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 191/20xOGH26.11.2020

Beisatz wie T1; Beisatz wie T7<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/109

9 Ob 48/22gOGH14.07.2022

Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T12

2 Ob 165/22mOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verhältnis Schweiz (Unterhaltspflichtiger) - Österreich (Unterhaltsberechtigte). (T16)

2 Ob 10/23vOGH21.02.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Genauso wie der Umstand eines niedrigeren Kaufkraft- und Preisniveaus im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, ist auf ein höheres Einkommens- und Preisniveau im Wohnsitzland des Unterhaltspflichtigen Rücksicht zu nehmen. (T17)<br/>Beisatz: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Mischunterhalt ist diese nicht um die gesamte "Kaufkraftdifferenz" zu verringern, sondern ist vielmehr eine Erheblichkeitsschwelle zu berücksichtigen. (T18)<br/>Beisatz: hier: Berücksichtigung des höheren Einkommens- und Preisniveaus in Dänemark. (T19)<br/>Anm: So bereits 4 Ob 191/20x und 3 Ob 109/20f.<br/>Vergleiche auch 8 Ob 30/16v zur Berücksichtigung der "Kaufkraftdifferenz".

Dokumentnummer

JJR_19990325_OGH0002_0020OB00072_99Y0000_001

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