Normen
3 Ob 66/97w | OGH | 16.12.1998 |
6 Ob 24/01z | OGH | 22.02.2001 |
6 Ob 128/05z | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis der Gegenleistung im Vergleich zum Übernahmswert stellt ein Indiz für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht dar, eine Schenkungsabsicht setzt aber immer ein entsprechendes Schenkungsbewusstsein, das hier aber gerade nicht festgestellt wurde. (T1)<br/>Veröff: SZ 2005/103 |
10 Ob 33/08p | OGH | 22.04.2008 |
Beis ähnlich wie T1 |
3 Ob 167/11x | OGH | 12.10.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1 |
2 Ob 14/12s | OGH | 07.08.2012 |
Vgl; Auch Beis wie T1 |
2 Ob 96/16f | OGH | 23.02.2017 |
Vgl |
17 Ob 5/22t | OGH | 12.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bei einem non liquet zur Frage der Schenkungsabsicht ist auf die objektiven Umstände abzustellen, wobei ebenfalls nur ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei der Einräumung von Rechten bei einer Ex-ante-Betrachtung bestehen müsste, zur Annahme einer unentgeltlichen Verfügung wird führen können (keine Annahme einer unentgeltlichen Verfügung bei Veräußerung einer Liegenschaft des Schuldners um 10.000 EUR sowie gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts und Übernahme aller laufenden Kosten der Liegenschaft zu seinen Gunsten). (T2) |
8 Ob 88/23h | OGH | 19.10.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19981216_OGH0002_0030OB00066_97W0000_001
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