OGH 3Ob66/97w; 6Ob24/01z; 6Ob128/05z; 10Ob33/08p; 3Ob167/11x; 2Ob14/12s; 2Ob96/16f; 17Ob5/22t; 8Ob88/23h (RS0111389)

OGH3Ob66/97w; 6Ob24/01z; 6Ob128/05z; 10Ob33/08p; 3Ob167/11x; 2Ob14/12s; 2Ob96/16f; 17Ob5/22t; 8Ob88/23h19.10.2023

Rechtssatz

In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen (so schon 6 Ob 3/83).

Normen

ABGB §938 A
ABGB §938 B
ABGB §938 C3
AnfO §3 Z4

3 Ob 66/97wOGH16.12.1998
6 Ob 24/01zOGH22.02.2001
6 Ob 128/05zOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis der Gegenleistung im Vergleich zum Übernahmswert stellt ein Indiz für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht dar, eine Schenkungsabsicht setzt aber immer ein entsprechendes Schenkungsbewusstsein, das hier aber gerade nicht festgestellt wurde. (T1)<br/>Veröff: SZ 2005/103

10 Ob 33/08pOGH22.04.2008

Beis ähnlich wie T1

3 Ob 167/11xOGH12.10.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T1

2 Ob 14/12sOGH07.08.2012

Vgl; Auch Beis wie T1

2 Ob 96/16fOGH23.02.2017

Vgl

17 Ob 5/22tOGH12.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bei einem non liquet zur Frage der Schenkungsabsicht ist auf die objektiven Umstände abzustellen, wobei ebenfalls nur ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei der Einräumung von Rechten bei einer Ex-ante-Betrachtung bestehen müsste, zur Annahme einer unentgeltlichen Verfügung wird führen können (keine Annahme einer unentgeltlichen Verfügung bei Veräußerung einer Liegenschaft des Schuldners um 10.000 EUR sowie gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts und Übernahme aller laufenden Kosten der Liegenschaft zu seinen Gunsten). (T2)

8 Ob 88/23hOGH19.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19981216_OGH0002_0030OB00066_97W0000_001