OGH 10ObS193/98z; 10ObS247/98s; 9Ob56/12v; 10ObS33/23k (RS0111045)

OGH10ObS193/98z; 10ObS247/98s; 9Ob56/12v; 10ObS33/23k25.4.2023

Rechtssatz

Die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau stellt keine Krankenbehandlung im Sinne des § 133 ASVG dar. Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die In-vitro-Fertilisation nicht beeinflusst. Die mit dieser Behandlung allein bezweckte Erfüllung des Kinderwunsches kann nicht der Risikosphäre der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden.

IVF — In-Vitro-Fertilisation — Ig VENA — Empfängnisunfähigkeit — Schwangerschaft

 

Normen

ASVG §133 Abs2
B-KUVG §62 Abs2

10 ObS 193/98zOGH24.11.1998

Veröff: SZ 71/199

10 ObS 247/98sOGH15.12.1998
9 Ob 56/12vOGH29.01.2013

Vgl auch; Bem: Siehe nunmehr das IVF-Fonds-Gesetz. (T1)

10 ObS 33/23kOGH25.04.2023

vgl aber; Beisatz: Hier: Erstattung der Kosten einer Behandlung mit dem Medikament „Ig VENA“. (T2)<br/>Beisatz: Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung bloß deswegen ausscheidet, weil eine Behandlung in einem (zeitlichen oder ursächlichen) Zusammenhang mit einer In-vitro-Fertilisation steht. Ein Kostenersatz ist in diesen Fällen vielmehr nur ausgeschlossen, soweit damit kein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand beeinflusst wird. (T3)<br/>Beisatz: Daran ändert auch das IVF-Fonds-Gesetz nichts. (T4)<br/>Beisatz: Es kommt dabei nicht darauf an, ob bei Beginn der Behandlung bzw bei der ersten Behandlung bereits ein positiver Schwangerschaftstest oder überhaupt eine Schwangerschaft vorlag, ist damit doch nicht gesagt, dass diese Behandlung nicht gleichermaßen dem Zweck dienen hätte können, einen späteren Abort zu verhindern. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_010OBS00193_98Z0000_001

Stichworte