OGH 9ObA205/98g; 9ObA185/99t; 8ObA217/00w; 9ObA164/08w; 8ObA7/12f; 9ObA17/22y; 9ObA28/23t (RS0111190)

OGH9ObA205/98g; 9ObA185/99t; 8ObA217/00w; 9ObA164/08w; 8ObA7/12f; 9ObA17/22y; 9ObA28/23t31.5.2023

Rechtssatz

Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Nebenfunktionen des Zeugnisses ergeben sich aus seiner Eigenschaft als Privaturkunde im Sinne des § 294 ZPO - etwa als Beweismittel gegenüber Behörden.

Normen

ABGB §1163
AngG §39
ZPO §294

9 ObA 205/98gOGH11.11.1998
9 ObA 185/99tOGH29.09.1999

nur: Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. (T1) Beisatz: Deshalb hat es, wobei die Formulierung dem Dienstgeber vorbehalten ist, vollständig und objektiv richtig zu sein. Es muß die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und sie unter Umständen auch näher schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. (T2)

8 ObA 217/00wOGH08.03.2001

nur T1; Beis wie T2 nur: Deshalb hat es, wobei die Formulierung dem Dienstgeber vorbehalten ist, vollständig und objektiv richtig zu sein. (T3); Veröff:SZ 74/42

9 ObA 164/08wOGH17.12.2008

nur T1

8 ObA 7/12fOGH20.01.2012

Auch; Auch Beis wie T3

9 ObA 17/22yOGH24.03.2022

Vgl; Beis wie T3

9 ObA 28/23tOGH31.05.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00205_98G0000_001