OGH 9ObA188/98g; 8ObA77/06s; 9ObA48/08m; 8ObA32/18s; 8ObA5/23b (RS0110655)

OGH9ObA188/98g; 8ObA77/06s; 9ObA48/08m; 8ObA32/18s; 8ObA5/23b29.3.2023

Rechtssatz

Die Feststellung der Invalidität (jetzt: Behinderteneigenschaft) ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung, die eine Reihe von Rechtswirkungen in verschieden Richtungen entfaltet, ohne dass alle Betroffenen oder Berührten dem Verfahren beigezogen werden müssen oder auch nur können. Dazu kommt, dass die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Befassung mit höchstpersönlichen Umständen (Daten) in der Sphäre des Behinderten erfordert und ein Vielparteienverfahren dafür ebenso ungeeignet ist, wie eine mehrfache Wiederholung ähnlicher Verfahrensschritte in mehreren Verfahren mit unterschiedlichen Zwecken.

Normen

BEinstG §14

9 ObA 188/98gOGH19.08.1998
8 ObA 77/06sOGH21.09.2006

Auch

9 ObA 48/08mOGH04.08.2009

Auch; nur: Die Feststellung Behinderteneigenschaft ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung. (T1); Veröff: SZ 2009/106

8 ObA 32/18sOGH28.08.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erfüllung der Voraussetzung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG durch Abschluss eines Vergleichs im Gerichtsverfahren, in dem der Arbeitgeber keine Parteistellung hatte. (T2)

8 ObA 5/23bOGH29.03.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19980819_OGH0002_009OBA00188_98G0000_001