Rechtssatz
Die Delegierung nach § 31 JN hat - ebenso wie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN - zur Voraussetzung, dass die Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes übertragen werde. Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern.
9 Nda 3/98 | OGH | 25.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Delegierung ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. (T1) |
10 Ob 13/04s | OGH | 30.03.2004 |
nur: Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern. (T2) |
3 Nc 30/07b | OGH | 21.04.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejaht. (T3) |
5 Nc 12/16h | OGH | 11.07.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN ist in formeller Hinsicht, dass das übertragende Gericht ursprünglich zuständig ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19980313_OGH0002_0010ND00502_9800000_001
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