Normen
EFZG §2 Abs1
EFZG idF BGBl I 2017/153 §5 Abs1
KollV für Arbeitskräfteüberlassung Abschnitt XVI. Punkt 6
KollV für Arbeitskräfteüberlassung Abschnitt XVII. Punkt 3
EFZG §5
9 ObA 396/97v | OGH | 28.01.1998 |
8 ObA 13/04a | OGH | 27.05.2004 |
Beisatz: Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer dadurch befreit, dass er während der Arbeitsverhinderung das Dienstverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst. (T1)<br/>Beisatz: Ist die Kündigung dem Arbeitnehmer vor der Arbeitsverhinderung zugegangen, endet der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, mögen auch die Fristen des § 2 EFZG noch nicht ausgeschöpft sein. (T2)<br/>Veröff: SZ 2004/88 |
9 ObA 115/05k | OGH | 07.06.2006 |
Beis wie T1 |
9 ObA 13/07p | OGH | 08.08.2007 |
Beis wie T1 |
9 ObA 36/10z | OGH | 22.10.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Siehe nunmehr RS0126339 für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsjahres endet. (T3)<br/>Veröff: SZ 2010/140 |
9 ObA 139/09w | OGH | 24.11.2010 |
Vgl; Beis wie T3 |
9 ObA 123/10v | OGH | 22.12.2010 |
Vgl; Beis wie T1 |
8 ObA 53/17b | OGH | 23.02.2018 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/15 |
9 ObA 25/21y | OGH | 29.04.2021 |
Beisatz: Hier: Anteilige Sonderzahlungen sind von Entgeltfortzahlung erfasst, auch wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausreicht. (T4) |
9 ObA 22/21g | OGH | 29.04.2021 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Entgeltfortzahlungszeitraum auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses. (T5) |
10 ObS 67/21g | OGH | 22.06.2021 |
Vgl aber; (a) Beisatz: Seit der Novellierung des § 5 Abs 1 EFZG durch BGBl I 2017/153 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Bestimmung ausdrücklich um einvernehmliche Auflösungen während einer Arbeitsverhinderung analog zur Arbeitgeberkündigung sowie um einvernehmliche Auflösungen im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung erweitert. Damit wurden eindeutig auch Konstellationen unter den Schutz der Entgeltfortzahlungsbestimmungen gestellt, die vom bisherigen Normzweck nicht erfasst waren. (T6)<br/>(b) Beisatz: Für eine teleologische Reduktion des § 5 Abs 1 EFZG idF BGBl I 2017/153 dahin, dass nur bestimmte Arten der einvernehmlichen Auflösung (vom Arbeitgeber ausgehende oder im Interesse beider Vertragsparteien liegende) während einer Arbeitsverhinderung den Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus begründen, besteht keine Grundlage. (T7) |
9 ObA 100/22d | OGH | 16.02.2023 |
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 |
8 ObA 4/23f | OGH | 24.05.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T6<br/>Beisatz: Bei der einvernehmlichen Auflösung ist zu unterscheiden, da § 5 Satz 2 EFZG zwei Anwendungsfälle erfasst: Einerseits die einvernehmliche Beendigung während einer Arbeitsverhinderung nach § 2 EFZG, andererseits die einvernehmliche Beendigung im Hinblick auf eine solche Arbeitsverhinderung. Bei der einvernehmlichen Beendigung während des Krankenstands ist das Motiv der Beendigung ohne Bedeutung. Dagegen muss bei der einvernehmlichen Beendigung im Hinblick auf einen Krankenstand das Motiv zur Beendigung im (bevorstehenden) Krankenstand liegen, was die diesbezügliche Kenntnis des Arbeitgebers voraussetzt. (T8)<br/>Beisatz: Soweit die Bestimmung auf die Auflösung „während der Arbeitsverhinderung“ abstellt, bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen, wenn die Dienstverhinderung bereits im Zeitpunkt (des Zugangs) der Beendigungserklärung vorlag, das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht relevant. Für die einvernehmliche Auflösung (erster Fall) bedeutet das, dass die Vereinbarung während der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen worden sein muss, für die die Entgeltfortzahlung begehrt wird. (T9)<br/>Beisatz: Die gesundheitsbedingte Dienstverhinderung fängt grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund von Krankheit oder Unfall seinen vertraglich geschuldeten Tätigkeiten nicht nachkommen kann. Es kommt daher auf das objektive Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit an. (T10)<br/>Beisatz: Der Zeitpunkt, in dem die Krankschreibung erfolgt, ist nicht mit dem Zeitpunkt der objektiven Dienstverhinderung gleichzusetzen, wird durch die Krankschreibung diese Dienstverhinderung ja nur dokumentiert. Erfolgt daher eine Krankschreibung rückwirkend, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsverhinderung schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen ist. (T11)<br/>Beisatz: Dessen ungeachtet muss aber dem Arbeitgeber die Möglichkeit offenstehen zu beweisen, dass unabhängig von der Krankschreibung objektiv keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. (T12)<br/>Anm: Zu T8: vgl bereits 9 ObA 100/22d. |
Dokumentnummer
JJR_19980128_OGH0002_009OBA00396_97V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)