OGH 4Ob298/97w; 8Ob122/02b; 3Ob89/05t; 5Ob17/08y; 5Ob47/09m; 1Ob163/09s; 7Ob24/10w; 6Ob2/11d; 6Ob150/12w; 6Ob75/13t; 6Ob86/13k; 6Ob134/13v; 6Ob116/14y; 6Ob218/15z; 6Ob99/16a; 6Ob196/16s; 6Ob103/17s; 6Ob157/22i; 6Ob54/23v; 6Ob100/23h (RS0108469)

OGH4Ob298/97w; 8Ob122/02b; 3Ob89/05t; 5Ob17/08y; 5Ob47/09m; 1Ob163/09s; 7Ob24/10w; 6Ob2/11d; 6Ob150/12w; 6Ob75/13t; 6Ob86/13k; 6Ob134/13v; 6Ob116/14y; 6Ob218/15z; 6Ob99/16a; 6Ob196/16s; 6Ob103/17s; 6Ob157/22i; 6Ob54/23v; 6Ob100/23h2.6.2023

Rechtssatz

Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Art 19 des Übereinkommens); die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (ZfRV 1994, 74/17 = EFSlg 72.744). Die Verpflichtung zu rascher Entscheidung schließt es aus, dass das Gericht aufgrund eines unmittelbar vor Abschluss der Erhebungen gestellten Antrages ein Sachverständigengutachten einholt.

Normen

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art19
BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ §5 Abs3
Brüssel IIa-VO Art11 Abs3

4 Ob 298/97wOGH07.10.1997
8 Ob 122/02bOGH18.07.2002

Auch

3 Ob 89/05tOGH11.05.2005

nur: Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Art 19 des Übereinkommens). (T1)

5 Ob 17/08yOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Für das Verfahren ist gesetzlich eine besondere Dringlichkeit angeordnet. (T2)

5 Ob 47/09mOGH12.05.2009

nur T1; Beisatz: Anders als in einem Verfahren über das Sorgerecht ist ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen. Dass in Einzelfällen die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens als unerlässlich angesehen wurde, spricht nicht dagegen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/64

1 Ob 163/09sOGH24.09.2009

Auch; nur T1

7 Ob 24/10wOGH05.05.2010

Auch; nur T1

6 Ob 2/11dOGH12.01.2011

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 150/12wOGH13.09.2012

Beis wie T3

6 Ob 75/13tOGH22.04.2013

Vgl auch; Beisatz: Art 11 Abs 3 Brüssel IIa-VO ordnet ausdrücklich an, dass das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes beantragt wird, sich mit gebotener Eile mit dem Antrag zu befassen und dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts zu bedienen hat; Art 11 HKÜ verlangt ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile. (T4)<br/>Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung und die von ihnen gewählte Vorgangsweise, Rückführungsanordnung und deren amtswegige Durchsetzung für den Fall ihrer Nichtbefolgung in einem Beschluss zu verbinden. Da Österreich nach internationalen Vorgaben gehalten ist, Rückführungsverfahren einschließlich der Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen mit gebotener Eile und unter Anwendung des zügigsten Verfahrens des nationalen Rechts durchzuführen, ist eine sofortige Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Rückführungsentscheidung für den Fall eines Zuwiderhandelns jedenfalls dann zulässig, wenn der Entführer ‑ wie hier die Mutter anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Erstgericht ‑ bereits im Rückführungs‑(titel‑)verfahren ausdrücklich erklärt, dass er im Fall einer „rechtskräftigen letztinstanzlichen Rückkehranordnung“ das Kind dennoch „nie freiwillig herausgeben“ werde. (T5)

6 Ob 86/13kOGH08.05.2013

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Beschleunigungsgebote gelten auch für das Vollstreckungsverfahren, wobei Verstöße dagegen unter Umständen Art 6 und 8 EMRK verletzen können. (T6)

6 Ob 134/13vOGH28.08.2013

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6

6 Ob 116/14yOGH28.08.2014

Auch; nur T1

6 Ob 218/15zOGH26.11.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6

6 Ob 99/16aOGH30.05.2016

Auch; Beisatz: Im Verfahren nach dem HKÜ ist im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich kein Sachverständigengutachten einzuholen. (T7)

6 Ob 196/16sOGH24.10.2016

Beis wie T3 nur: Anders als in einem Verfahren über das Sorgerecht ist ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen. (T8)

6 Ob 103/17sOGH07.07.2017

Auch; Beis wie T7

6 Ob 157/22iOGH17.08.2022

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 54/23vOGH24.03.2023

vgl

6 Ob 100/23hOGH02.06.2023

vgl; nur T1; nur T3; nur T7; nur T8

Dokumentnummer

JJR_19971007_OGH0002_0040OB00298_97W0000_001