Normen
StPO §494a
StPO §495
StPO §496
ÜberwachungsÜbk Art15
14 Os 57/97 | OGH | 13.05.1997 |
13 Os 31/04 | OGH | 07.04.2004 |
Auch; nur: Der III. Abschnitt des XXVIII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung bezieht sich nur auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht. Ein Beschluß, vom Widerruf einer von einem ausländischen Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit zu verlängern, verletzt daher das Gesetz in diesen Bestimmungen. (T1) |
13 Os 88/17s | OGH | 11.10.2017 |
Auch; nur T1 |
14 Os 88/23g | OGH | 06.09.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Widerruf einer bedingten Entlassung, die - nach Übernahme der Strafvollstreckung in Bezug auf ein inländisches Urteil - von einem deutschen Gericht gewährt wurde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0140OS00057_9700000_001
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