OGH 14Os57/97; 13Os31/04; 13Os88/17s (RS0107406)

OGH14Os57/97; 13Os31/04; 13Os88/17s6.9.2023

Rechtssatz

Der III. Abschnitt des XXVIII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung bezieht sich nur auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht. Ein Beschluß, vom Widerruf einer von einem ausländischen Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit zu verlängern, verletzt daher das Gesetz in diesen Bestimmungen und - im Verhältnis zu den Vertragsstaaten - auch in Art 15 des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (BGBl 1980/248).

Normen

StPO §494a
StPO §495
StPO §496
ÜberwachungsÜbk Art15

14 Os 57/97OGH13.05.1997
13 Os 31/04OGH07.04.2004

Auch; nur: Der III. Abschnitt des XXVIII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung bezieht sich nur auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht. Ein Beschluß, vom Widerruf einer von einem ausländischen Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit zu verlängern, verletzt daher das Gesetz in diesen Bestimmungen. (T1)

13 Os 88/17sOGH11.10.2017

Auch; nur T1

14 Os 88/23gOGH06.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Widerruf einer bedingten Entlassung, die - nach Übernahme der Strafvollstreckung in Bezug auf ein inländisches Urteil - von einem deutschen Gericht gewährt wurde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0140OS00057_9700000_001