OGH 14Os57/97

OGH14Os57/9713.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter T***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 E Vr 853/93 des Landesgerichtes Leoben, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 7.Juli 1994 (ON 14) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 7.Juli 1994, GZ 11 E Vr 853/93-14, mit welchem vom Widerruf einer am 17.November 1992 zu Zl 1498/92 des "BG Venedig" gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des III.Abschnittes des XXVIII.Hauptstückes der Strafprozeßordnung und des Art 15 des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (BGBl 1980/248).

Er wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Aus Anlaß einer Verurteilung des Peter T***** faßte das Landesgericht Leoben am 7.Juli 1994 "gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO" den Beschluß, vom Widerruf der vorstehend erwähnten, von einem italienischen Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß verletzt, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, das Gesetz, weil der III.Abschnitt des XXVIII.Hauptstückes der Strafprozeßordnung sich nur auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht bezieht.

Dazu kommt, daß Art 15 des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen, BGBl 1980/248, dem sowohl die Republik Österreich als auch Italien beigetreten sind, die ausschließliche Kompetenz des Urteilsstaates für eine solche Entscheidung vorsieht.

Die Verlängerung der Probezeit gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weswegen der betroffene Beschluß ersatzlos aufzuheben war (§ 292 letzter Satz StPO).

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