OGH 11Os17/97 (RS0107308)

OGH11Os17/9725.8.2023

Rechtssatz

Die Verteidigerin hat zum Wiedereinsetzungsantrag lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen, dass sie sich während der gesamten Rechtsmittelfrist in einem derartigen psychischen Ausnahmezustand befand, der sie daran hinderte, die Rechtsmittel fristgerecht auszuführen oder für eine Vertretung zu sorgen.

Normen

StPO §364 Abs1 Z1

11 Os 17/97OGH15.04.1997
14 Os 62/10iOGH18.05.2010

Vgl auch

12 Os 106/21mOGH22.10.2021

Vgl

12 Os 91/23hOGH25.08.2023

vgl; Beisatz: Das Vorliegen eines Grundes für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist glaubhaft zu machen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970415_OGH0002_0110OS00017_9700000_001