Rechtssatz
Ob die angeklagte Tat nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB oder nach § 75 StGB zu beurteilen ist, hängt allein von der inneren Tatseite des Täters ab. Soweit die äußeren Begleitumstände ersichtlich auch den Tatentschluß in Richtung Mord zulassen, liegen im Regelfall die Voraussetzungen für ein Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichtes vor (Mayerhofer StPO4 § 261 E 11 = 12 Os 62/89).
15 Os 21/23m | OGH | 19.04.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Es hängt allein von der inneren Tatseite ab, ob eine angeklagte Tat nach §§ 83 ff StGB oder nach § 75 StGB zu beurteilen ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970325_OGH0002_0140OS00021_9700000_001