OGH 10ObS6/97y; 10ObS370/98d; 10ObS367/99i; 10ObS143/22k (RS0107435)

OGH10ObS6/97y; 10ObS370/98d; 10ObS367/99i; 10ObS143/22k21.2.2023

Rechtssatz

Eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung, unter der nicht nur das Duschen oder Baden, sondern auch das normale gründliche Waschen des ganzen Körpers zu verstehen ist (10 ObS 291/92), begründet einen regelmäßigen Bedarf, der als ständiger Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG und § 5 EinstV anzusehen ist. Auch die Ganzkörperreinigung, wie sie auch immer durchgeführt werden mag, entspricht den Verrichtungen, ohne die der pflegebedürftige Mensch letztlich der Verwahrlosung ausgesetzt würde.

Normen

BPGG §4 Abs1
EinstV §1 Abs4
EinstV §5

10 ObS 6/97yOGH11.02.1997
10 ObS 370/98dOGH01.06.1999

Beisatz: Hier: Tir. PGG und Tir PBV. (T1)

10 ObS 367/99iOGH02.05.2000

Beisatz: Diesem Pflegebedarf, der wie ein Wannenvollbad nichts anderes als Körperpflege ist kommt grundsätzlich keine selbständige Bedeutung bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes zu, wenn Hilfe bei der täglichen Körperpflege erforderlich ist. (T2)

10 ObS 143/22kOGH21.02.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_010OBS00006_97Y0000_002