OGH 7Ob2224/96a; 2Ob197/97b; 10Ob399/97t; 9Ob76/99p; 4Ob146/10i; 6Ob215/11b; 4Ob240/15w; 5Ob127/23x (RS0106978)

OGH7Ob2224/96a; 2Ob197/97b; 10Ob399/97t; 9Ob76/99p; 4Ob146/10i; 6Ob215/11b; 4Ob240/15w; 5Ob127/23x21.8.2023

Rechtssatz

Der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, hat die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung. Die Haftung für "generell-abstrakt" fehlerfreie Produkte, die in "individuell-konkreten" Teilbereichen der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist zu bejahen, wenn der Veräußerer mit einer derartigen Verwendung rechnen musste. Dementsprechend ist der Veräußerer zu einer richtigen Bezeichnung der von ihm verkauften Ware verpflichtet.

Normen

ABGB §1295 IIf7f
PHG §5

7 Ob 2224/96aOGH29.01.1997

Veröff: SZ 70/15

2 Ob 197/97bOGH10.07.1997

nur: Der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, hat die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung. (T1)

10 Ob 399/97tOGH28.04.1998

Beisatz: Hier: Produzent von Mountainbike-Lenkern. (T2)

9 Ob 76/99pOGH14.04.1999

nur T1; Beisatz: Hier: Futtermittel für Ferkel. (T3)

4 Ob 146/10iOGH09.11.2010

Auch; nur T1

6 Ob 215/11bOGH13.09.2012

Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt es auch in Österreich kein sozialunübliches Verhalten dar, wenn ein Verbraucher eine teilentleerte, mit einem kohlensäurehaltigem Getränk gefüllte Glasflasche unabsichtlich hart auf festem Boden abstellt oder aus geringer Höhe auf diesen fallen lässt, sie umstößt oder stark beziehungsweise kräftig, nicht aber mit unüblich hoher Krafteinwirkung an einen festen Gegenstand anstößt. (T4); Veröff: SZ 2012/88

4 Ob 240/15wOGH30.03.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Phototoxische Reaktion einer Fußcreme unter UV‑Lichtbestrahlung. Keine Warnpflicht des Massagesalonbetreibers, nach Einwirken der Creme nicht ins Solarium zu gehen. (T5)

5 Ob 127/23xOGH21.08.2023

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970129_OGH0002_0070OB02224_96A0000_001