OGH 5Ob2220/96y; 5Ob287/98m; 5Ob47/00y; 5Ob196/01m; 5Ob129/07t; 5Ob205/17h; 5Ob225/18a; 5Ob185/22z (RS0105677)

OGH5Ob2220/96y; 5Ob287/98m; 5Ob47/00y; 5Ob196/01m; 5Ob129/07t; 5Ob205/17h; 5Ob225/18a; 5Ob185/22z4.7.2023

Rechtssatz

Lagerräumen von nur einer Größe von 1,30 bis 6,53 Quadratmeter, bei denen es nach den Planunterlagen keineswegs gesichert ist, daß es sich hiebei überhaupt um baulich nach allen Seiten abgeschlossene Räume handelt, kommt nach der Verkehrsauffassung keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu.

m2

 

Normen

WEG 1975 §1
WEG 2002 §2 Abs2

5 Ob 2220/96yOGH24.09.1996
5 Ob 287/98mOGH24.11.1998

Vgl

5 Ob 47/00yOGH14.03.2000
5 Ob 196/01mOGH27.11.2001

Auch; Beisatz: Hier: "Bankomat". (T1)

5 Ob 129/07tOGH28.08.2007

Auch; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch §2 Abs2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig. (T2); Beisatz: Hier: „Wohnungseigentum" an einem ca 3m2 großen Lagerraum, verbunden mit WE-Zubehör an 1.124 m2 Gartenfläche. (T3)

5 Ob 205/17hOGH18.01.2018
5 Ob 225/18aOGH17.01.2019
5 Ob 185/22zOGH04.07.2023

Beisatz: Hier: Umkleidekabine (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02220_96Y0000_002

Stichworte