OGH 10ObS2303/96s; 10ObS258/02t; 10ObS68/13t; 10ObS111/13s; 10ObS135/14x; 10ObS103/19y; 10ObS33/23k (RS0106245)

OGH10ObS2303/96s; 10ObS258/02t; 10ObS68/13t; 10ObS111/13s; 10ObS135/14x; 10ObS103/19y; 10ObS33/23k25.4.2023

Rechtssatz

Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinne ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115).

Normen

ASVG §133 Abs2
BSVG §83 Abs2
B-KUVG §62 Abs2
GSVG §90 Abs2

10 ObS 2303/96sEGMR12.09.1996

Veröff: SZ 69/209

10 ObS 258/02tOGH18.02.2003

Auch; Beisatz: Eine notwendige Krankenbehandlung muss daher nicht die endgültige und vollständige Heilung des Patienten zum Ziel haben; es genügt vielmehr, wenn sie die Besserung des Leidens oder die Verhütung von Verschlimmerungen bezweckt. (T1)<br/>Veröff: SZ 2003/14

10 ObS 68/13tOGH19.11.2013

Auch

10 ObS 111/13sOGH22.10.2013

nur: Eine notwendige Krankenbehandlung ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten. (T2)<br/>Beis wie T1

10 ObS 135/14xOGH25.11.2014

nur T2; Beisatz: Auch bei Dauerzuständen. (T3)<br/>Beisatz: Die Notwendigkeit wird schon als gegeben erachtet, wenn die Krankenbehandlung nur dem Ziel einer erträglicheren Gestaltung des Leidens und der Verlängerung des Lebens dient. (T4)

10 ObS 103/19yOGH18.02.2020
10 ObS 33/23kOGH25.04.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Erstattung der Kosten einer Behandlung mit dem Medikament „Ig VENA“ nach fehlgeschlagenen Versuchen einer In-vitro-Fertilisation. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_010OBS02303_96S0000_008