OGH 1Ob521/96; 5Ob374/97d; 5Ob11/98y; 1Ob144/98b; 1Ob165/99t; 5Ob282/99b; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 5Ob47/01z; 10Ob242/02i; 5Ob236/07b; 5Ob4/09p; 5Ob36/09v; 5Ob12/09i; 2Ob265/08x; 5Ob6/10h; 5Ob209/10m; 5Ob52/14d; 5Ob133/14s; 5Ob110/18i; 5Ob114/22h; 1Ob241/22f (RS0106352)

OGH1Ob521/96; 5Ob374/97d; 5Ob11/98y; 1Ob144/98b; 1Ob165/99t; 5Ob282/99b; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 5Ob47/01z; 10Ob242/02i; 5Ob236/07b; 5Ob4/09p; 5Ob36/09v; 5Ob12/09i; 2Ob265/08x; 5Ob6/10h; 5Ob209/10m; 5Ob52/14d; 5Ob133/14s; 5Ob110/18i; 5Ob114/22h; 1Ob241/22f27.1.2023

Rechtssatz

Bei der Einräumung von Wohnungseigentum handelt es sich um eine Sonderform der Naturalteilung. Es steht der Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen, dass ein bereits verbüchertes Wohnrecht zu übernehmen ist.

Normen

ABGB §830 B1
WEG 1975 §2 Abs2 Z2
WEG 2002 §3 Abs1 Z3

1 Ob 521/96OGH26.07.1996

Veröff: SZ 69/169

5 Ob 374/97dOGH10.03.1998

nur: Bei der Einräumung von Wohnungseigentum handelt es sich um eine Sonderform der Naturalteilung. (T1)

5 Ob 11/98yOGH24.03.1998

Vgl auch; nur T1

1 Ob 144/98bOGH28.07.1998

nur T1

1 Ob 165/99tOGH29.06.1999

nur T1

5 Ob 282/99bOGH09.11.1999

Auch; nur T1

10 Ob 285/00kOGH06.03.2001

nur T1

5 Ob 17/01pOGH24.04.2001

nur T1

5 Ob 47/01zOGH27.09.2001

Auch; nur T1

10 Ob 242/02iOGH26.11.2002

Auch; nur T1

5 Ob 236/07bOGH22.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Begründung von Wohnungseigentum an einem Objekt, an dem selbständiges Stockwerkseigentum besteht, wäre als weitere Zerstückelung materieller Teile eines Gebäudes zu werten und unterliegt damit dem Teilungsverbot des § 2 Satz 2 des Gesetzes vom 30. 3. 1879, RGBl 1879/50. (T2)

5 Ob 4/09pOGH28.04.2009

nur T1; Beisatz: Ihr ist dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. (T3); Veröff: SZ 2009/55

5 Ob 36/09vOGH12.05.2009

nur T1; Beis wie T3

5 Ob 12/09iOGH07.07.2009

nur T1; Veröff: SZ 2009/89

2 Ob 265/08xOGH10.06.2009

Vgl; nur T1

5 Ob 6/10hOGH22.06.2010

nur T1

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

nur T1; Beis wie T3

5 Ob 52/14dOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Da sich ein Wohnungseigentumsobjekt stets zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden muss, ist ein grenzüberschreitendes Wohnungseigentum nicht möglich. (T4)

5 Ob 133/14sOGH18.11.2014

nur T1; Beisatz: Für die Möglichkeit des Dachbodenausbaus und die daraus gegebenenfalls realisierbare Wertsteigerung der Liegenschaft spielen offenbar primär noch nicht abschließend geklärte statische Anforderungen eine entscheidende Rolle. Diese Tatfragen, also die rein faktischen Möglichkeiten für die Verwertung des Dachbodens, hängen dagegen nicht von der Art der Teilung ab. Egal, ob also Zivil- oder Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung erfolgt, an den technischen Möglichkeiten des Dachbodenausbaus und dem damit verbundenen Wertschöpfungspotenzial ändert sich durch die Teilungsart nichts. (T5)

5 Ob 110/18iOGH03.10.2018

nur T1

5 Ob 114/22hOGH12.10.2022

nru T1; Beis wie T3

1 Ob 241/22fOGH27.01.2023

vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG und bestehendes Veräußerungsverbot eines Dritten. (T6)<br/>Beisatz: Vgl: RS0134291 (T7)

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB00521_9600000_002