OGH 1Ob27/95 (RS0104351)

OGH1Ob27/9520.12.2023

Rechtssatz

Auch Private können mit Aufgaben der Vollziehung der Gesetze betraut werden können; wesentlich ist nur, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 F

1 Ob 27/95OGH04.06.1996

Veröff: SZ 69/132

1 Ob 129/02fOGH25.06.2002

nur: Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier wurde der Beklagte durch die Überlassung seiner Scheune an das Bundesheer zu Quartierzwecken im Rahmen einer militärischen Übung als beliehener öffentlicher Unternehmer in den Bereich hoheitlicher Vollziehung einbezogen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2002/87

1 Ob 188/02gOGH25.03.2003

nur: Wesentlich ist nur, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. (T3)<br/>nur T1; Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd § 70 Abs 1 Z 1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T4)<br/>Beisatz: Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen. (T5) Veröff: SZ 2003/28

1 Ob 42/04iOGH12.10.2004

Beisatz: Hier: Ein "Privater", der in die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, nämlich die Beseitigung eines Fahrzeugs gemäß § 89a Abs 3 StVO durch ein Organ der Straßenaufsicht, eingebunden wurde, ist für die Dauer des Abschleppvorganges Organ. (T6)

1 Ob 176/08aOGH26.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die beklagte Flughafenbetreiberin wurde bei der Einrichtung eines Seuchenteppichs als in Pflicht genommenes Unternehmen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben tätig. (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/30

1 Ob 121/09iOGH06.07.2010

Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach § 49 iVm § 63 Abs 3 AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/164. (T8)

1 Ob 15/11dOGH31.03.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/43

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T9); <br/>Veröff: SZ 2015/58

1 Ob 203/15gOGH24.11.2015

Auch; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T10)

1 Ob 33/20iOGH16.04.2020

Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer bei der Sichtprüfung nach § 24 Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung. (T11)

1 Ob 27/20gOGH16.04.2020

Auch; Beisatz: Hier: Feuerbeschau und Sichtprüfung durch einen Rauchfangkehrer nach der K-GFPO. (T12)

1 Ob 10/20gOGH30.04.2020

vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T13)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/40

6 Ob 138/21vOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abschleppen und Verwahren eines PKW nach § 89a Abs 2 und 7 StVO. (T14)

1 Ob 114/23fOGH13.07.2023

vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T15)<br/>Anm: Vgl dazu RS0134436.

1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T16)<br/>Anm: Vgl RS0134536.

1 Ob 109/23wOGH20.09.2023

vgl; Beisatz: Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T17)<br/>Anm: Vgl RS0134516.

1 Ob 172/23kOGH20.12.2023

nur: Private handeln auch dann als Organe, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei deren Besorgung zu unterstützen. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T19)

1 Ob 124/23aOGH20.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer. Zusammenhang zwischen behauptetem Sorgfaltsverstoß und hoheitlicher Aufgabenerfüllung im konkreten Fall verneint. (T20)<br/>Beisatz: Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist anhand der Behauptungen der klagenden Partei zu beurteilen. (T21)<br/>Anm: Ausführliche Darstellung der bisherigen Rechtsprechung zu Rauchfangkehrern.

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB00027_9500000_003