OGH 6Ob2080/96t; 6Ob70/01i; 3Ob187/20a; 8Ob86/23i (RS0102053)

OGH6Ob2080/96t; 6Ob70/01i; 3Ob187/20a; 8Ob86/23i19.10.2023

Rechtssatz

Die Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen als eigene Einkünfte im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB setzt voraus, daß eine Vermietung von Räumlichkeiten durch die unterhaltsberechtigten Kinder zumutbar wäre. Eine Vermietung ist grundsätzlich dann unzumutbar, wenn der Unterhaltsberechtigte die Wohnung in Eigennutzung genommen hat (so schon 6 Ob 569/91 = EFSlg 65058).

Normen

ABGB §140 Ca

6 Ob 2080/96tOGH23.05.1996
6 Ob 70/01iOGH13.09.2001

Auch; Beisatz: Dem Kind können Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse zugemutet werden. Hier wurde also der Anspannungsgrundsatz zumindest in eingeschränkter Form auf den Unterhaltsberechtigten angewendet. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/154

3 Ob 187/20aOGH20.01.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/3

8 Ob 86/23iOGH19.10.2023

vgl; Beisatz: Diese Grundsätze zur Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen gelten auch für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_0060OB02080_96T0000_001