OGH 7Ob610/95; 1Ob158/98m; 1Ob172/99x; 8Ob120/20k; 11Os74/22z; 10Ob43/23f (RS0102510)

OGH7Ob610/95; 1Ob158/98m; 1Ob172/99x; 8Ob120/20k; 11Os74/22z; 10Ob43/23f21.11.2023

Rechtssatz

Spareinlagen werden, wenn sie in Inhabersparurkunden verbrieft sind, durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Zu einem auf Eigentumsbeschaffung gerichteten Titel muss eine Übergabe der Sparurkunde hinzutreten.

Normen

BWG §31
BWG §32

7 Ob 610/95OGH15.05.1996

Veröff: SZ 69/119

1 Ob 158/98mOGH29.09.1998

nur: Spareinlagen werden, wenn sie in Inhabersparurkunden verbrieft sind, durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. (T1); Beisatz: Soweit bereits die Übergabe ein Teil der Schaffung des Titels und nicht bloß Modus des Eigentumserwerbs ist, muß aus ihr der ernstliche Wille des Geschenkgebers hervorgehen, die Forderung in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. (T2)

1 Ob 172/99xOGH22.10.1999

nur T1

8 Ob 120/20kOGH25.06.2021

Vgl; Beisatz: Kleinbetragssparbücher nach § 32 Abs 4 Z 1 BWG werden grundsätzlich durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen. (T3)

11 Os 74/22zOGH20.12.2022

Vgl; Beis wie T3

10 Ob 43/23fOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Forderungen aus "Kleinbetragssparbüchern" werden aufgrund ihrer Qualifikation als Inhaberpapiere durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_0070OB00610_9500000_003

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