Rechtssatz
Bei der Auslegung von Prozesshandlungen (hier: Antragsrückziehung einer Mietzinsüberprüfung) sind objektive Maßstäbe anzulegen und nicht die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (§§ 914 ff ABGB) heranzuziehen. Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille zu erforschen.
3 Ob 2303/96i | OGH | 09.10.1996 |
nur: Bei der Auslegung von Prozesshandlungen (hier: Antragsrückziehung einer Mietzinsüberprüfung) sind objektive Maßstäbe anzulegen. (T1) nur: Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille zu erforschen. (T2) |
10 Ob 2319/96v | OGH | 08.10.1996 |
Beisatz: Dieser Auslegungsmaßstab darf nicht retrospektiv angelegt werden, sondern ist ausschließlich von der Aktenlage zum Zeitpunkt der Prozesserklärung auszugehen. (T3) |
5 Ob 185/09f | OGH | 10.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert des Antrags. (T4); Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T5) |
5 Ob 195/10b | OGH | 16.11.2010 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Bem: Hier: Frage, ob ein ausdrücklich als „Rekurs“ bezeichneter Schriftsatz in einen Widerspruch (§ 397 EO) umzudeuten ist. (T6) |
5 Ob 149/10p | OGH | 24.01.2011 |
Auch; nur: Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T7) |
5 Ob 76/14h | OGH | 30.06.2014 |
Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T9)<br/> |
8 ObA 12/22f | OGH | 30.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung einer Kündigungsanfechtungsklage dahin, dass sie nicht unter der Bedingung der Erfolglosigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs steht. (T10) |
2 Ob 188/23w | OGH | 25.10.2023 |
Beisatz: Hier: Unwirksame Zurückziehung eines Antrags auf Errichtung eines Inventars per E-Mail (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0050OB00117_9500000_002
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