OGH 3Ob119/11p

OGH3Ob119/11p12.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 8. September 2010 verstorbenen Erna K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben Marcello I*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 10. Mai 2011, GZ 2 R 19/11y-27, mit dem über Rekurs der Noterbin Susanne M*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 10. Dezember 2010, GZ 17 A 323/10g-18, abgeändert wurde, den

Beschluss​

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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Begründung

Rechtliche Beurteilung​

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erben gegen die Rekursentscheidung, mit der dem Antrag der Noterbin auf Schätzung und Inventarisierung stattgegeben wurde, erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zulässig:

Vielmehr hat sie in ihrem folgenden Schreiben an den Gerichtskommissär vom ihr eingeräumten Recht (§ 804 ABGB; § 165 Abs 1 Z 6 AußStrG) zulässig Gebrauch gemacht, die Errichtung eines Inventars und die Schätzung des Nachlasses zu beantragen, dem das Rekursgericht somit - im Ergebnis - zu Recht stattgegeben hat.

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