OGH 6Ob587/84 (RS0012854)

OGH6Ob587/8417.5.1984

Rechtssatz

So lange ein Enterbungsgrund nicht mittels rasch aufnehmbarer Beweismittel wie im Bescheinigungsverfahren nach der Exekutionsordnung bescheinigt werden kann, darf dem Enterbten das Antragsrecht nach § 812 ABGB nicht vorweg abgesprochen werden.

Normen

ABGB §771
ABGB §812 B

6 Ob 587/84OGH17.05.1984

NZ 1985,148

4 Ob 539/95OGH11.07.1995

Vgl; Beisatz: Bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses (§§ 784, 804 ABGB) sind nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechtes nach § 762 ABGB zu prüfen; daher ist hier kein Platz für die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses durch den Erben. (T1) Veröff: SZ 68/126

6 Ob 1522/96OGH14.03.1996

Auch

4 Ob 342/98tOGH04.02.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses (§§ 784, 804 ABGB) sind nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechtes nach § 762 ABGB zu prüfen. (T2); Veröff: SZ 72/19

2 Ob 229/09dOGH17.06.2010

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nicht aber ist auch zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß die Forderung des Noterben auf Auszahlung des Pflichtteils materiell zu Recht besteht. (T3); Beisatz: Begehrt der Noterbe die Absonderung des Nachlasses, so ist die damit verbundene Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben nicht gerechtfertigt, wenn bescheinigt wird, dass der Noterbe wirksam enterbt wurde und seine Pflichtteilsforderung daher nicht zu Recht besteht. Dies gilt umso mehr, wenn der Noterbe formgerecht auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat und die darüber erstellte Urkunde dem Verlassenschaftsgericht vorliegt. Dem Noterben muss aber die Möglichkeit gewährt werden zu bescheinigen, dass sein Verzicht unwirksam sei. Aufgrund einer solchen Bescheinigung ist zu entscheiden, ob der Noterbe legitimiert ist, die Absonderung des Nachlassvermögens zu begehren. (T4); Veröff: SZ 2010/69

3 Ob 119/11pOGH12.10.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19840517_OGH0002_0060OB00587_8400000_004

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