Rechtssatz
Hat ein Mieter eine Person, die nicht Vermieter ist, bei der Schlichtungsstelle zum Beispiel wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Anspruch genommen, so kann der Mieter in einem solchen Fall nicht erst im Verfahren vor Gericht den Antragsgegner durch den tatsächlichen Vermieter ersetzen, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre.
5 Ob 178/99h | OGH | 29.06.1999 |
Beisatz: Hier: Inanspruchnahme der Gesellschafter anstelle der OEG in dem dem gerichtlichen Verfahren notwendigerweise vorgeschalteten Schlichtungsstellenverfahren. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960129_OGH0002_0050OB00049_9500000_001
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