OGH 3Ob508/96; 9ObA32/97i; 5Ob16/10d; 9ObA22/19d; 8ObA78/20h; 6Ob192/21k; 2Ob91/23f (RS0102748)

OGH3Ob508/96; 9ObA32/97i; 5Ob16/10d; 9ObA22/19d; 8ObA78/20h; 6Ob192/21k; 2Ob91/23f16.5.2023

Rechtssatz

Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhaltes für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; eine Willenserklärung liegt nicht vor.

Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärungen

 

Normen

ABGB §859
ABGB §863 A
ABGB §914 I
ABGB §1380 H

3 Ob 508/96OGH24.01.1996
9 ObA 32/97iOGH09.04.1997

nur: Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. (T1)

5 Ob 16/10dOGH15.07.2010

Vgl

9 ObA 22/19dOGH15.05.2019

nur T1

8 ObA 78/20hOGH25.08.2020

nur T1

6 Ob 192/21kOGH06.04.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Es kommt also nicht auf das Vorhandensein einer entsprechenden Absicht an, sondern allein darauf, welchen Eindruck das Gegenüber vom Gesamtverhalten seines Partners haben musste. (T2)

2 Ob 91/23fOGH16.05.2023

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960124_OGH0002_0030OB00508_9600000_001

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