OGH 13Os157/95; 13Os2/08f; 14Os153/21p; 14Os5/22z; 15Os129/22t (RS0099993)

OGH13Os157/95; 13Os2/08f; 14Os153/21p; 14Os5/22z; 15Os129/22t2.2.2023

Rechtssatz

Selbst eine nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung abgegebene allgemeine Erklärung "Rechtsmittel erheben zu wollen" (wie sie der Verteidiger behauptet) stellt eine nicht näher spezifizierte Absichtserklärung dar, die die Frist zur Rechtsmittelanmeldung offen lässt, wie etwa ebenso die Erklärung, auf Rechtsmittel nicht zu verzichten oder sich Bedenkzeit vorzubehalten. Tatsächlich wurde daher keine Frist versäumt sondern vom Angeklagten bewusst nicht genützt.

Normen

StPO §284 Abs1 A
StPO §364

13 Os 157/95OGH22.11.1995
13 Os 2/08fOGH13.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Erklärung, Rechtsmittel anzumelden, ist als Absichtsäußerung zu werten, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist eine dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Rechtsmittelerklärung abgeben zu wollen. Entsprechendes gilt für die Anmeldung der Berufung. (T1)

14 Os 153/21pOGH22.02.2022

Vgl

14 Os 5/22zOGH31.03.2022

Vgl

15 Os 129/22tOGH02.02.2023

vgl; Beisatz: Die Erklärung, ein Rechtsmittel anzumelden, stellt nicht bloß eine Absichtserklärung dar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0130OS00157_9500000_001