OGH 1Ob49/95 (RS0087679)

OGH1Ob49/9520.12.2023

Rechtssatz

Ein Dienstverhältnis zum beliehenen Unternehmer ist keine Voraussetzung für die Begründung einer Organstellung; besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonstwie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.

Arbeitsverhältnis

 

Normen

AHG §1 Abs2 Ba
AHG §1 Abs2 F

1 Ob 49/95OGH22.11.1995

Veröff: SZ 68/220

1 Ob 56/98mOGH09.06.1998

Auch; nur: Besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben ist sie Organ, gleichviel, ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. (T1) <br/>Veröff: SZ 71/99

1 Ob 296/03sOGH12.10.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/145

1 Ob 79/14wOGH17.06.2014

Auch

1 Ob 45/15xOGH23.04.2015

Vgl

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

Veröff: SZ 2015/58

1 Ob 203/15gOGH24.11.2015

Beisatz: Hier: Ein Liftwart ist im Rahmen eines Schulschikurses nicht als Organ tätig. (T2)

1 Ob 98/19xOGH25.06.2019
1 Ob 114/23fOGH13.07.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T3)<br/>Anm: Vgl dazu RS0134436.

1 Ob 109/23wOGH20.09.2023

vgl; Beisatz: Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T4)<br/>Anm: Vgl RS0134516.

1 Ob 172/23kOGH20.12.2023

nur: Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonst wie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00049_9500000_005

Stichworte