OGH 1Ob49/95 (RS0087675)

OGH1Ob49/9520.9.2023

Rechtssatz

Zum Unterschied von der Inpflichtnahme liegt die Beleihung eines Privaten mit der Besorgung bestimmter hoheitlicher Aufgaben dann vor, wenn der Bedachte daran selbst ein Interesse hat. Für die Begründung einer Organstellung kommt es nicht auf den zugewiesenen Verantwortungsgrad, eine Entscheidungsbefugnis oder Leitungsbefugnis oder gar auf den hierarchischen Rang an, den eine Person in der Organisation des Rechtsträgers oder bei Besorgung einer hoheitlichen Aufgabe einnimmt; das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Organstellung entscheidet sich vielmehr nur danach, ob jemand hoheitlich handelte oder nicht.

Normen

AHG §1 Abs2 Ba
AHG §1 Abs2 F

1 Ob 49/95OGH22.11.1995

Veröff: SZ 68/220

1 Ob 27/95OGH04.06.1996

Veröff: SZ 69/132

1 Ob 188/02gOGH25.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd §70 Abs1 Z1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2003/28

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

nur: Für die Begründung einer Organstellung kommt es nicht auf den zugewiesenen Verantwortungsgrad, eine Entscheidungsbefugnis oder Leitungsbefugnis oder gar auf den hierarchischen Rang an, den eine Person in der Organisation des Rechtsträgers oder bei Besorgung einer hoheitlichen Aufgabe einnimmt; das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Organstellung entscheidet sich vielmehr nur danach, ob jemand hoheitlich handelte oder nicht. (T2); Veröff: SZ 2015/58

1 Ob 203/15gOGH24.11.2015

nur T2; Beisatz: Hier: Ein Liftwart ist im Rahmen eines Schulschikurses nicht als Organ tätig. (T3)

1 Ob 27/20gOGH16.04.2020

Auch; nur T2

1 Ob 109/23wOGH20.09.2023

vgl; Beisatz: Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T4)<br/>Anm: Vgl RS0134516.

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00049_9500000_001