OGH 4Ob578/95; 1Ob1/09t; 1Ob30/13p; 1Ob214/22k (RS0088981)

OGH4Ob578/95; 1Ob1/09t; 1Ob30/13p; 1Ob214/22k20.9.2023

Rechtssatz

Wegen der Gefahr, die auslaufendes Öl für die Umwelt bedeutet, muss der Betreiber einer Ölfeuerungsanlage sicherstellen, dass Errichtung und Betrieb der Anlage den wegen dieser Gefahr erlassenen Normen entsprechen. Unterlässt er dies, hat er den durch (vom Tankwagenfahrer verschuldetes) Überfüllen des Tanks außerhalb des (nicht ordnungsgemäß ausgeführten) Tankraumes entstandenen Schaden mitzutragen.

Normen

ABGB §1304 F
ABGB §1311 IIc
Tir ÖlfeuerungsG §10

4 Ob 578/95OGH07.11.1995
1 Ob 1/09tOGH26.02.2009

Vgl aber; Beisatz: Hier war den Organen bzw Repräsentanten der Klägerin eine schuldhafte Mitwirkung am eingetretenen Ölunfall nicht vorzuwerfen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ihnen das Fehlen der technisch notwendigen Füllleitung, das zum Aufschäumen des Heizöls geführt hatte, erkennbar gewesen wäre. (T1); Beisatz: Ein Mitverschulden ist in der Regel zu verneinen, wenn der Geschädigte einen dazu befugten Gewerbetreibenden mit der Herstellung einer Anlage beauftragt und die erforderliche behördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erwirkt hat. (T2)

1 Ob 30/13pOGH21.05.2013

Vgl aber; Beis wie T2

1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

vgl aber; Beisatz: Hier: Das Unternehmen als verfügungsberechtigte Person durfte auf die Expertise des nach dem OÖ LuftREnTG Überprüfungsberechtigten sowie des beauftragten Wartungsunternehmens, die beide bei den regelmäßigen Überprüfungen/Wartungen ausdrücklich bestätigten, dass die Anlage in Ordnung sei, den einschlägigen Bestimmungen entspreche und weiter betrieben werden könne. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0040OB00578_9500000_005