OGH 1Ob8/95; 1Ob129/02f; 1Ob179/05p; 1Ob176/08a; 1Ob121/09i; 1Ob224/10p; 1Ob4/20z; 1Ob158/23a (RS0082339)

OGH1Ob8/95; 1Ob129/02f; 1Ob179/05p; 1Ob176/08a; 1Ob121/09i; 1Ob224/10p; 1Ob4/20z; 1Ob158/23a16.11.2023

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist in der Frage der Rechtsträgerhaftung "lex specialis", also eine abschließende Regelung des Rechtsgebiets der Haftung von Rechtsträgern für ihre Organe einschließlich von beliehenen Unternehmen, zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit und geht im Rahmen der Sonderbestimmungen den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts vor.

Normen

AHG §1 Abs1 H

1 Ob 8/95OGH17.10.1995

Veröff: SZ 68/191

1 Ob 129/02fOGH25.06.2002

Beisatz: Diese Maxime gilt jedoch im Lichte von Rechtsschutzerwägungen, die die Vermeidung einer ungerechtfertigten Immunisierung von Rechtsträgern bzw Organen gegen bestimmte Ansprüche bezwecken, nicht ausnahmslos. (T1); Veröff: SZ 2002/87

1 Ob 179/05pOGH27.09.2005

Auch; Beisatz: Aus fehlerhaften Hoheitsakten können nur Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden; Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht scheiden daher aus. (T2)

1 Ob 176/08aOGH26.02.2009

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/30

1 Ob 121/09iOGH06.07.2010
1 Ob 224/10pOGH23.02.2011

Auch; Beis wie T2

1 Ob 4/20zOGH26.02.2020

Beisatz: Darauf gestützte Ansprüche scheiden aus, es sei denn, es läge eine spezielle gesetzliche Haftungsbestimmung oder eine Haftung aufgrund einer weitergehenden vertraglichen Verpflichtung vor. (T3)

1 Ob 158/23aOGH16.11.2023

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_007