OGH 6Bkd4/95; 6Bkd2/96; 4Bkd7/00; 4Bkd4/04; 6Bkd1/07; 6Bkd5/12 (RS0078293)

OGH6Bkd4/95; 6Bkd2/96; 4Bkd7/00; 4Bkd4/04; 6Bkd1/07; 6Bkd5/1213.9.2023

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob zwischenzeitig tatsächlich schwere Nachteile für die rechtssuchende Bevölkerung oder für das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes eingetreten sind, genügt doch für die Anordnung der Maßnahme die Besorgnis derartiger Nachteile im Fall einer weiteren Tätigkeit des Beschuldigten als Parteienvertreter vor den genannten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden (vgl hiezu VfGH 28.9.1992, B 1380/91; AnwBl 1992,4218).

Normen

DSt 1990 §19 Abs1

6 Bkd 4/95OGH16.10.1995
6 Bkd 2/96OGH15.07.1996
4 Bkd 7/00OGH02.10.2000

Auch; Beisatz: Der angefochtene Bescheid basiert auf dem Umstand, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten ein konkreter Tatverdacht besteht. Es bedarf keiner näheren Begründung dass schwere Nachteile für das Ansehen des Standes zu besorgen sind, wenn ein Rechtsanwalt, gegen den eine gerichtliche Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung von zumindest 20 Mio S eingeleitet wurde, dennoch als Parteienvertreter einschreitet. Darüber hinaus gebietet auch der Verdacht schwerer Vermögenskriminalität die einstweilige Maßnahme im Interesse des Ansehens des Standes. (T1)

4 Bkd 4/04OGH20.12.2004

Vgl auch

6 Bkd 1/07OGH19.03.2007
6 Bkd 5/12OGH15.04.2013

Vgl; Beisatz: Das gegen einen Rechtsanwalt anhängige Strafverfahren bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. (T2)

7 Bkd 4/13OGH16.12.2013
27 Os 7/14bOGH16.04.2015

Beis wie T2

27 Os 7/15dOGH02.02.2016

Auch; Beis wie T2

27 Ds 3/17yOGH04.12.2017

Auch

30 Ds 3/19yOGH17.10.2019

Vgl

26 Ds 14/18kOGH11.11.2019

Vgl

24 Ds 7/23yOGH13.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19951016_OGH0002_006BKD00004_9500000_001

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