OGH 15Os73/95 (RS0095266)

OGH15Os73/9518.1.2023

Rechtssatz

Seine Stellung nützt aus, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen lässt, also bewirkt, dass das Schutzobjekt gerade wegen seiner Abhängigkeit vom Täter in seinem Willen beeinflusst wird.

Normen

StGB §212 Abs1

15 Os 73/95OGH12.10.1995
11 Os 39/04OGH24.08.2004
14 Os 116/04OGH21.12.2004

Auch; nur: Seine Stellung nützt aus, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen lässt. (T1)

12 Os 30/16bOGH12.05.2016
14 Os 59/16gOGH20.10.2016

Vgl auch; Beisatz: Das Ausnützen einer Autoritätsstellung setzt die Fähigkeit des Opfers zur Willensbildung voraus. Diese liegt bei einem Säugling nicht vor (hier: einjähriges Kleinkind). (T2)<br/>

15 Os 123/22kOGH18.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0150OS00073_9500000_005

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