Rechtssatz
Seine Stellung nützt aus, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen lässt, also bewirkt, dass das Schutzobjekt gerade wegen seiner Abhängigkeit vom Täter in seinem Willen beeinflusst wird.
14 Os 116/04 | OGH | 21.12.2004 |
Auch; nur: Seine Stellung nützt aus, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen lässt. (T1) |
14 Os 59/16g | OGH | 20.10.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Das Ausnützen einer Autoritätsstellung setzt die Fähigkeit des Opfers zur Willensbildung voraus. Diese liegt bei einem Säugling nicht vor (hier: einjähriges Kleinkind). (T2)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0150OS00073_9500000_005