OGH 1Ob537/95 (RS0083005)

OGH1Ob537/9527.1.2023

Rechtssatz

Verleitet der Dritte den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch oder handelt er in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschädigten, so wird diesem bei der Doppelveräußerung oder Mehrfachveräußerung einer Liegenschaft ein Schadenersatzanspruch gewährt, der den Geschädigten - wenn er nicht Geldersatz begehren will - berechtigt, vom Eigentümer die Herausgabe der Liegenschaft als Naturalrestitution zu verlangen.

Normen

ABGB §440
ABGB §1295 Ic
ABGB §1295 IIf7e
ABGB §1323 A

1 Ob 537/95OGH27.07.1995
5 Ob 259/00zOGH29.05.2001
7 Ob 257/01xOGH14.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Sittenwidrige beziehungsweise rechtsmissbräuchliche Einräumung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes mit dem, die die berechtigterweise angestrebte Erlangung bücherlichen Eigentums verhindert werden soll. Beklagter hat "Naturalrestitution" durch Einwilligung zur Verbücherung zu leisten. (T1)

7 Ob 225/03vOGH29.09.2004

Vgl auch

4 Ob 52/06kOGH19.12.2006

Vgl; Beisatz: Dagegen ist die Ehe ein grundsätzlich auch gegenüber Dritten (dh absolut) geschütztes Rechtsgut. Die Mitwirkung bei der Verletzung der daraus folgenden Verpflichtungen kann daher auch dann rechtswidrig sein, wenn sie nicht die (subjektive) Intensität erreicht, die sonst für die Begründung einer Haftung wegen des Eingriffs in die Rechtsbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern erforderlich ist. (T2)

5 Ob 236/06aOGH20.03.2007

Beisatz: Dabei wirkt grundsätzlich das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück. (T3)

6 Ob 169/07gOGH13.09.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte. (T4)

4 Ob 198/08hOGH15.12.2008

Auch; Beisatz: Der Ersterwerber hat einen Restitutionsanspruch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Beeinträchtigung seiner Forderungsrechte, wenn der (im Grundbuch einverleibte) Zweitkäufer den Vertragspartner des Geschädigten gezielt zum Vertragsbruch verleitet hat, aber auch wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt hat. Es ist jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie - ohne unzumutbare Nachforschungen anstellen zu müssen - kennt. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Umgehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. (T5)<br/>Beisatz: Hat der Erstkäufer - wie im vorliegenden Fall- mangels der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlung des Kaufpreises noch keinen fälligen Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechts erworben, kann er die Übertragung des Eigentumsrechts auch nicht vom Zweitkäufer im Wege der Naturalrestitution verlangen. Diesfalls kann die Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Wege der Naturalrestitution nur im Rückfall des Eigentumsrechts an den Verkäufer bestehen. (T6)<br/>Beisatz: Die aufgrund eines Pfandbestellungsvertrags des Zweitkäufers einverleibte Höchstbetragshypothek bildet kein dem Rückfall des Eigentumsrechts an die Verkäuferin dauernd entgegenstehendes Hindernis, könnte doch der Zweitkäufer die Pfandfreistellung durch Zahlung an den Gläubiger erwirken. (T7)

1 Ob 86/12xOGH01.08.2012

Vgl

1 Ob 140/13iOGH19.09.2013

Vgl; Beis wie T5

2 Ob 126/13pOGH14.11.2013

Auch; Beis wie T4

4 Ob 192/15mOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T5; Beisatz: § 1295 Abs 2 ABGB ist auch dann erfüllt, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Verhinderung der Erfüllung eines Pachtvertrags durch Unterlassung der rechtzeitigen Rückstellung des Bestandobjekts durch den Vorpächter. (T9)

2 Ob 87/15fOGH12.04.2016

Auch

9 Ob 24/22bOGH27.04.2022

Vgl

3 Ob 77/22bOGH08.09.2022

Vgl

6 Ob 84/22dOGH14.09.2022

Vgl

1 Ob 240/22hOGH27.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00537_9500000_003