OGH 12Bkd2/95; 7Bkd1/10; 27Ds4/17w; 27Ds6/19t; 26Ds4/21v; 24Ds4/23g (RS0057021)

OGH12Bkd2/95; 7Bkd1/10; 27Ds4/17w; 27Ds6/19t; 26Ds4/21v; 24Ds4/23g12.9.2023

Rechtssatz

Die Verhandlung muss wegen eines Umstandes versäumt worden sein, der auch gewissenhafte Menschen in gleicher Lage vom Erscheinen abgehalten hätte. Dies kann etwa eine psychische Erkrankung sein.

Normen

DSt 1990 §35

12 Bkd 2/95OGH12.06.1995
7 Bkd 1/10OGH02.07.2010

Auch; Beisatz: Wenn die Verhandlung vom Disziplinarbeschuldigten nicht durch ein unabweisbares Hindernis, aber doch wegen eines Umstandes versäumt wurde, der auch gewissenhafte Menschen in gleicher Lage vom Erscheinen abgehalten hätte, dann ist der Hinweis auf diesen Umstand als ausreichende Entschuldigung anzusehen. (T1); Beisatz: Hier: Bereits lange gebuchter und unverzüglich nach Erhalt der Ladung bekanntgegebener und bescheinigter Auslandsaufenthalt als ausreichende Entschuldigung anerkannt. (T2)

27 Ds 4/17wOGH06.12.2018

Auch

27 Ds 6/19tOGH14.12.2020

Vgl; Beis wie T1

26 Ds 4/21vOGH13.10.2021

Vgl

24 Ds 4/23gOGH12.09.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950612_OGH0002_012BKD00002_9500000_001