OGH 10ObS246/94; 10ObS2142/96i; 10ObS150/03m; 10ObS164/06z; 10ObS25/08m; 10ObS67/12v; 10ObS169/21g; 10ObS120/22b (RS0037262)

OGH10ObS246/94; 10ObS2142/96i; 10ObS150/03m; 10ObS164/06z; 10ObS25/08m; 10ObS67/12v; 10ObS169/21g; 10ObS120/22b21.2.2023

Rechtssatz

§ 74 Abs 1 ASGG sieht nur die Unterbrechung des Verfahrens bei Auftreten der dort bezeichneten Vorfragen vor. In anderen Fällen kommt nur die Unterbrechung nach § 190 ZPO in Frage.

Normen

ASGG §74 Abs1
ZPO §190 D13

10 ObS 246/94OGH08.11.1994
10 ObS 2142/96iOGH20.08.1996

Vgl; nur: § 74 Abs 1 ASGG sieht nur die Unterbrechung des Verfahrens bei Auftreten der dort bezeichneten Vorfragen vor. (T1); Beisatz: Die Aufzählung der eine Unterbrechung des Verfahrens bedingenden Vorfragenfälle, ist zwar grundsätzlich taxativ, jedoch jedenfalls analogiefähig. Die Vorfrage, ob ein Unfallversicherungsschutz gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG besteht, kann aber nicht zu einer Unterbrechung führen. (T2)

10 ObS 150/03mOGH16.03.2004

Beis wie T2 nur: Die Aufzählung der eine Unterbrechung des Verfahrens bedingenden Vorfragenfälle, ist zwar grundsätzlich taxativ, jedoch jedenfalls analogiefähig. (T3); Beisatz: Bei der Aufrechnung gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG habe aber das Arbeitsgericht und Sozialgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des § 74 ASGG zu unterbrechen, sofern die Beitragsschuld nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (T4); Veröff: SZ 2004/38

10 ObS 164/06zOGH14.11.2006

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2006/167

10 ObS 25/08mOGH01.04.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T4

10 ObS 67/12vOGH03.05.2012

Auch

10 ObS 169/21gOGH25.01.2022

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine vorläufige Leistung nach § 74 Abs 2 ASGG ist nur im Fall einer Unterbrechung nach § 74 Abs 1 ASGG aufzuerlegen. (T5)

10 ObS 120/22bOGH21.02.2023

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_010OBS00246_9400000_001