OGH 13Os81/93; 12Os175/96; 14Os140/99; 14Os37/01; 15Os129/04; 15Os127/10f; 14Os71/14v; 15Os41/15s (RS0096383)

OGH13Os81/93; 12Os175/96; 14Os140/99; 14Os37/01; 15Os129/04; 15Os127/10f; 14Os71/14v; 15Os41/15s29.8.2023

Rechtssatz

Der vom Strafgesetzgeber in § 293 StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist, für sich gesehen, im weitesten Sinn zu verstehen: er umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen (EBRV 1971,444; Dokumentation, S 231). Dessen ungeachtet schränkt § 293 StGB die als Tatobjekt in Frage kommenden Beweismittel auf Sachbeweise ein, da nur diese "hergestellt" oder "verfälscht" werden können. Demgemäß sind - als (wichtige) Sachbeweise - Urkunden (im weiter gefassten prozessualen und damit auch Urkunden im (engeren) strafrechtlichen Sinn des § 74 Z 7 StGB) vom Beweismittelbegriff des § 293 StGB erfasst.

Normen

StGB §293

13 Os 81/93OGH05.10.1994

Verstärkter Senat; Veröff: RZ 1995/11 S 41

12 Os 175/96OGH13.02.1997

Vgl auch

14 Os 140/99OGH14.12.1999

Auch; Beisatz: Nach dem Wortsinn kann unter falschem Beweismittel sowohl ein inhaltlich als auch ein formell unrichtiges Beweismittel verstanden werden. Mangels eines zwar für den Urkundenbegriff des § 223 StGB, nicht aber auch für Beweismittel im weiteren Sinn in der Person eines "Ausstellers" geforderten personellen Garantieelementes ist der Bedeutungsinhalt des Begriffes "falsch" in Verbindung mit "Beweismitteln", bei denen ein solches Bezugsobjekt fehlt, ein weiterer. Er bleibt damit insoweit nicht auf die Identität des "Ausstellers" beschränkt. (T1)

14 Os 37/01OGH06.11.2001
15 Os 129/04OGH17.02.2005

nur: Der vom Strafgesetzgeber in § 293 StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist, für sich gesehen, im weitesten Sinn zu verstehen: er umfaßt alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen. (T2)

15 Os 127/10fOGH15.12.2010

Vgl; Bem: Zu § 147 Abs 1 Z 1 StGB siehe RS0126400. (T3)

14 Os 71/14vOGH12.08.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (§ 340 Abs 1 GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T4)

15 Os 41/15sOGH29.04.2015

Auch; Beis wie T1

15 Os 15/19yOGH27.02.2019

Beis wie T4; nur: Der in § 293 StGB verwendete – auf Sachbeweise einzuschränkende – Begriff „Beweismittel“ umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen. (T5)

15 Os 45/19kOGH29.05.2019

nur T5; Beis wie T4

13 Os 43/23gOGH19.07.2023

vgl

11 Os 51/23vOGH29.08.2023

vgl; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19941005_OGH0002_0130OS00081_9300000_003