Normen
5 Ob 58/94 | OGH | 23.09.1994 |
Veröff: SZ 67/155 |
5 Ob 297/99h | OGH | 15.06.2000 |
Auch; Beisatz: Ersatzpflichtig ist der, dem die Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten oder Änderungsarbeiten "zuzurechnen" sind. (T1) |
5 Ob 54/01d | OGH | 27.03.2001 |
Auch; Beisatz: Eine Abgrenzung jener Schäden, die ein Mieter nach § 8 Abs 3 MRG ersetzt verlangen kann, von jenen, die er nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im streitigen Rechtsweg geltend machen muss, ist nicht über die Zeitspanne zu finden, die zwischen dem schadensstiftenden Ereignis und dem Eintritt beziehungsweise Offenbarwerden des Schadens liegt. (T2); Beisatz: Wesentliches Kriterium für die dem § 8 Abs 3 MRG zu unterstellenden Ersatzansprüche des Mieters ist, ob der Mieter die seine Mietrechte wesentlich beeinträchtigenden Arbeiten überhaupt hätte verhindern können. (T3) |
7 Ob 218/00k | OGH | 11.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Beeinträchtigungen eines Mieters durch allfällige Verbesserungsarbeiten in seinen Rechten sind im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen, Schadenersatzansprüche aus der mangelhaften Durchführung jedoch im Streitverfahren. (T4) |
5 Ob 251/02a | OGH | 20.11.2002 |
Auch; Beis ähnlich wie T1 |
5 Ob 109/08b | OGH | 26.08.2008 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: § 8 Abs 3 MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses beziehungsweise bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet. (T5) |
5 Ob 234/10p | OGH | 26.05.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Bem: siehe RS0127002. (T6); Veröff: SZ 2011/66 |
5 Ob 165/18b | OGH | 17.01.2019 |
Veröff: SZ 2019/1 |
10 Ob 23/22p | OGH | 28.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0050OB00058_9400000_003
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