1. Auch juristischen Personen, deren Organe oder Gesellschafter Ungemach iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist ein Ersatz für ideellen Schaden angemessen zuzuerkennen.
2. Allerdings hat eine Bemessung nicht nach „Ungemachs-Perioden“ vergleichbar den zu Schmerzengeldansprüchen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen zu erfolgen. Wenn sich eine exakte Zuordnung konkreter Beeinträchtigungen zu konkret grob fahrlässigen Verstößen nicht vornehmen lässt, ist eine grobe Angemessenheitsschätzung für erlittenes Ungemach angebracht (vgl 5 Ob 218/05b).