OGH 5Ob234/10p (RS0127002)

OGH5Ob234/10p26.5.2011

Rechtssatz

  1. 1. Auch juristischen Personen, deren Organe oder Gesellschafter Ungemach iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist ein Ersatz für ideellen Schaden angemessen zuzuerkennen.
  2. 2. Allerdings hat eine Bemessung nicht nach „Ungemachs-Perioden“ vergleichbar den zu Schmerzengeldansprüchen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen zu erfolgen. Wenn sich eine exakte Zuordnung konkreter Beeinträchtigungen zu konkret grob fahrlässigen Verstößen nicht vornehmen lässt, ist eine grobe Angemessenheitsschätzung für erlittenes Ungemach angebracht (vgl 5 Ob 218/05b).

Normen

ABGB §26
MRG §8 Abs3

5 Ob 234/10pOGH26.05.2011

Veröff: SZ 2011/66

Dokumentnummer

JJR_20110526_OGH0002_0050OB00234_10P0000_001