OGH 5Ob1551/94 (RS0060177)

OGH5Ob1551/9417.1.2023

Rechtssatz

Die durch eine unrichtige Adresse ausgelöste Verzögerung des Postenlaufes geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers.

35 R 105/79 vom 16.05.1979; Veröff: SSV 19/59

Normen

ASVG §402
AußStrG 2005 §68 Abs4 Z2
GOG §89
GSPVG §147
GSVG §194

5 Ob 1551/94OGH30.08.1994

Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Adressierung dadurch, dass das zuständige Gericht zwar richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde. (T1)

10 Ob 2063/96xOGH25.06.1996

Beis wie T1

2 Ob 121/97aOGH24.04.1997

Auch; Beis wie T1

10 ObS 93/00zOGH18.04.2000

Auch

5 Ob 275/01dOGH11.12.2001

Veröff: SZ 74/195

6 Ob 39/06pOGH09.03.2006

Beisatz: Zwar sind nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2006/35

3 Ob 268/06tOGH30.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gerichtsbezeichnung, Ort, Straßenname und Hausnummer waren zutreffend angegeben, nur eine Ziffer der Postleitzahl war falsch - Postlauf nicht eingerechnet. (T3)

10 Ob 49/08sOGH22.04.2008

Vgl; Beisatz: Besteht das richtig bezeichnete Adressatgericht an der angegebenen Adresse nicht mehr und wird die Postsendung von der Post (aufgrund eines Nachsendeauftrags) an die richtige Adresse umgeleitet, ohne dass es zu einer Zustellung an einem falschen Ort (bei einem „falschen Gericht") kommt, bleibt die Frist mit rechtzeitiger Postaufgabe gewahrt. (T4)

4 Ob 18/09iOGH24.02.2009
5 Ob 10/10xOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts schließt die Anwendung des § 89 GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Verwendung eines unrichtigen Dienstellenkürzels bei Einbringung im Wege des ERV. (T6)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124533. (T7)

4 Ob 91/10aOGH08.06.2010

Auch

3 Ob 21/10zOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6

8 ObA 34/10yOGH26.04.2011

Auch

3 Ob 171/11kOGH08.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu. (T8)

5 Ob 183/12sOGH20.11.2012

Auch; Beisatz: Hier: Einbringung eine Revisionsbeantwortung beim Erstgericht entgegen § 68 Abs 4 Z 2 AußStrG. (T9)

8 Ob 155/17bOGH26.01.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Weiterleitung eines Schriftstücks (hier: Abänderungsantrag) an das zuständige Gericht im (justizinternen) ERV erfolgte. (T10)

18 OCg 2/22aOGH16.09.2022

Beis wie T2; Beisatz: Hier: ERV-Eingabe an das HG Wien adressiert und dort eingebracht mit Zusatz „unmittelbar an den Obersten Gerichtshof adressiert“ aufgrund Postenlauf verspätet. (T11)

10 ObS 2/23aOGH17.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940830_OGH0002_0050OB01551_9400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)