Rechtssatz
Der Feststellungsanspruch nach § 2 Abs 3 MRG setzt nicht das Vorliegen eines Scheingeschäftes, sondern eines Umgehungsgeschäftes voraus. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Parteien des Hauptmietvertrages zum Schein tätig wurden, dh das Erklärte tatsächlich nicht wollten, sondern ob sie mit der in § 2 Abs 3 MRG beschriebenen Umgehungsabsicht handelten, dh das Erklärte wirklich wollten, um durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung bestimmter mietrechtsgesetzlicher Regelungen zu vermeiden.
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0050OB00059_9400000_003
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