OGH 6Bkd1/93; 11Bkd5/00; 14Bkd2/06; 16Bkd3/06; 9Bkd1/07; 4Bkd3/07; 4Bkd4/07; 16Bkd4/07; 16Bkd5/07; 4Bkd2/08; 10Bkd3/08; 3Bkd2/08; 12Bkd1/10; 1Bkd2/11; 24Os5/15p; 22Os11/15f; 21Os4/16w; 23Ds5/19s; 23Ds4/19v; 22Ds2/21w; 22Ds15/22h (RS0055114)

OGH6Bkd1/93; 11Bkd5/00; 14Bkd2/06; 16Bkd3/06; 9Bkd1/07; 4Bkd3/07; 4Bkd4/07; 16Bkd4/07; 16Bkd5/07; 4Bkd2/08; 10Bkd3/08; 3Bkd2/08; 12Bkd1/10; 1Bkd2/11; 24Os5/15p; 22Os11/15f; 21Os4/16w; 23Ds5/19s; 23Ds4/19v; 22Ds2/21w; 22Ds15/22h8.3.2023

Rechtssatz

Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er maßlos (ganz beträchtliche, stark, grob) überhöhte Kosten verrechnet (Gebauer, Das Honorar des Rechtsanwaltes S 77), wobei von der Rechtsprechung auch schon eine Überhöhung um ein Drittel als Disziplinarvergehen angesehen wurde (Bkd 111/84), und im übrigen Fahrlässigkeit genügt (Bkd 73/90).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C1

6 Bkd 1/93OGH09.05.1994
11 Bkd 5/00OGH26.02.2001

Auch

14 Bkd 2/06OGH08.05.2006

Auch

16 Bkd 3/06OGH16.10.2006

Auch; nur: Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er maßlos (ganz beträchtliche, stark, grob) überhöhte Kosten verrechnet, wobei von der Rechtsprechung auch schon eine Überhöhung um ein Drittel als Disziplinarvergehen angesehen wurde (Bkd 111/84). (T1)<br/>Beisatz: Die gesonderte Verrechnung vorprozessualer Kosten gegenüber dem Klienten ist aber nicht grundsätzlich unzulässig, auch wenn es sich um Kosten handelt, die von der Rechtsprechung bei der Bestimmung der dem unterlegenen Prozessgegner zum Ersatz aufgetragenen Kosten als durch den Einheitssatz gedeckt erachtet werden. (T2)

9 Bkd 1/07OGH10.12.2007

Vgl auch

4 Bkd 3/07OGH04.02.2008

Auch; nur T1

4 Bkd 4/07OGH04.02.2008

Auch; nur: Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Rechtsprechung der OBDK, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er stark überhöhte Kosten verrechnet. (T3)

16 Bkd 4/07OGH19.05.2008
16 Bkd 5/07OGH19.05.2008
4 Bkd 2/08OGH17.11.2008

Beisatz: Hier: Kosten einer Firmenbuch- und Insolvenzdateiabfrage vor Einbringung einer Mahnklage dürfen grundsätzlich auch bei einem Drittschuldner, der Rechtsanwalt ist, verrechnet werden, ohne dass dies ein Disziplinarvergehen darstellt. (T4)

10 Bkd 3/08OGH18.05.2009
3 Bkd 2/08OGH22.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Ehre und Ansehen des Standes sind schon dann beeinträchtigt, wenn die Verrechnung grob überhöhter Kosten auch nur wenigen Personen zur Kenntnis gelangt ist. Nichts anderes gilt bei der Geltendmachung gänzlich unberechtigter Honorarforderungen. (T5)

12 Bkd 1/10OGH12.04.2010

Vgl; Beisatz: Weder das Abtreten einer noch nicht spezifizierten Forderung zum Inkasso an eine andere Anwältin, welche die alleinige Vertretung der Mandanten übernimmt, noch die (nicht wissentliche) Rechtsvertretung hinsichtlich eines objektiv überhöhten Honoraranspruchs allein stellt bereits eine Berufspflichtenverletzung und/oder eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes im Sinn des § 1 Abs 1 DSt dar. (T6)

1 Bkd 2/11OGH10.10.2011

Auch; nur T3

24 Os 5/15pOGH25.11.2015

Vgl auch; Beis wie T2

22 Os 11/15fOGH18.05.2016

Auch; Beis ähnlich wie T5

21 Os 4/16wOGH27.06.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

23 Ds 5/19sOGH08.06.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T5

23 Ds 4/19vOGH08.06.2020

Vgl

22 Ds 2/21wOGH06.10.2021

Vgl; Beis wie T5

22 Ds 15/22hOGH08.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940509_OGH0002_006BKD00001_9300000_006