Rechtssatz
Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er maßlos (ganz beträchtliche, stark, grob) überhöhte Kosten verrechnet (Gebauer, Das Honorar des Rechtsanwaltes S 77), wobei von der Rechtsprechung auch schon eine Überhöhung um ein Drittel als Disziplinarvergehen angesehen wurde (Bkd 111/84), und im übrigen Fahrlässigkeit genügt (Bkd 73/90).
11 Bkd 5/00 | OGH | 26.02.2001 |
Auch |
14 Bkd 2/06 | OGH | 08.05.2006 |
Auch |
16 Bkd 3/06 | OGH | 16.10.2006 |
Auch; nur: Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er maßlos (ganz beträchtliche, stark, grob) überhöhte Kosten verrechnet, wobei von der Rechtsprechung auch schon eine Überhöhung um ein Drittel als Disziplinarvergehen angesehen wurde (Bkd 111/84). (T1)<br/>Beisatz: Die gesonderte Verrechnung vorprozessualer Kosten gegenüber dem Klienten ist aber nicht grundsätzlich unzulässig, auch wenn es sich um Kosten handelt, die von der Rechtsprechung bei der Bestimmung der dem unterlegenen Prozessgegner zum Ersatz aufgetragenen Kosten als durch den Einheitssatz gedeckt erachtet werden. (T2) |
9 Bkd 1/07 | OGH | 10.12.2007 |
Vgl auch |
4 Bkd 3/07 | OGH | 04.02.2008 |
Auch; nur T1 |
4 Bkd 4/07 | OGH | 04.02.2008 |
Auch; nur: Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Rechtsprechung der OBDK, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er stark überhöhte Kosten verrechnet. (T3) |
4 Bkd 2/08 | OGH | 17.11.2008 |
Beisatz: Hier: Kosten einer Firmenbuch- und Insolvenzdateiabfrage vor Einbringung einer Mahnklage dürfen grundsätzlich auch bei einem Drittschuldner, der Rechtsanwalt ist, verrechnet werden, ohne dass dies ein Disziplinarvergehen darstellt. (T4) |
3 Bkd 2/08 | OGH | 22.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Ehre und Ansehen des Standes sind schon dann beeinträchtigt, wenn die Verrechnung grob überhöhter Kosten auch nur wenigen Personen zur Kenntnis gelangt ist. Nichts anderes gilt bei der Geltendmachung gänzlich unberechtigter Honorarforderungen. (T5) |
12 Bkd 1/10 | OGH | 12.04.2010 |
Vgl; Beisatz: Weder das Abtreten einer noch nicht spezifizierten Forderung zum Inkasso an eine andere Anwältin, welche die alleinige Vertretung der Mandanten übernimmt, noch die (nicht wissentliche) Rechtsvertretung hinsichtlich eines objektiv überhöhten Honoraranspruchs allein stellt bereits eine Berufspflichtenverletzung und/oder eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes im Sinn des § 1 Abs 1 DSt dar. (T6) |
1 Bkd 2/11 | OGH | 10.10.2011 |
Auch; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19940509_OGH0002_006BKD00001_9300000_006
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