OGH 1Ob555/94; 3Ob520/94 (RS0018683)

OGH1Ob555/94; 3Ob520/946.9.2023

Rechtssatz

Der Gewährleistungsberechtigte kann selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist das rechtzeitig erhobene Wandlungsbegehren durch ein hilfsweise gestelltes Verbesserungsbegehren ergänzen.

Normen

ABGB §932 IIIa
ABGB §932 V
ABGB §932 VI, ABGB §933 I
ABGB §1167

1 Ob 555/94OGH03.05.1994
3 Ob 520/94OGH30.08.1995

Veröff: SZ 68/152

1 Ob 166/98pOGH25.08.1998

Auch; Beisatz: Das, was für die Perpetuierung der Gewährleistungseinrede durch fristgerechte Mängelanzeige gilt, ist in gleicher Weise auf die Perpetuierung des Gewährleistungsrechts durch Klage anzuwenden, soweit letztere nur fristgerecht und auf den Mangel gestützt eingebracht wurde. (T1)

7 Ob 212/06mOGH29.11.2006

Beisatz: Daher ist der Präklusionseinwand der Beklagten nicht berechtigt, wenn die Klägerin ihren Anspruch schon in der Klage auch auf Gewährleistung gestützt, aber erst in der Verhandlung am 9. 11. 2005 erstmals als Gewährleistungsbehelf Preisminderung geltend gemacht hat. (T2); Beisatz: Hier: Rechtslage vor dem Inkrafttreten des GewRÄG, BGBl I 2001/48. (T3)

5 Ob 52/18kOGH15.05.2018

Auch

3 Ob 139/23xOGH06.09.2023

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Ergänzung des rechtzeitig erhobenen Wandlungsbegehrens durch ein nachträgliches (gegebenenfalls hilfsweise gestelltes) Preisminderungsbegehren. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19940503_OGH0002_0010OB00555_9400000_005